Brandenburg

(Stand: 14.01.2017)

In Brandenburg ergänzen das AGKJHG Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch III (AGKJHG) sowie das KitaG (Kindertagesstättengesetz) die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Bei der Festsetzung der höchstens fünf zu betreuenden Kinder bleiben solche Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt.

Werden Kinder nur wenige Stunden an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß gewahrt sind. Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis.

Die TagpflegEV (Kindertagespflegeeignungsverordnung) schreibt vor, dass die Tagespflegeperson über die gesundheitlichen Voraussetzungen verfügen und sein muss.
Für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen kann die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangt werden. Für die Feststellung der persönlichen Eignung soll das Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Vermittlung und in regelmäßigen Abständen verlangen, dass die Tagespflegeperson ein Führungszeugnis vorlegt.
Die erforderliche Sachkompetenz richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Kinder und gegebenenfalls besonderen Anforderungen aus der Art der Aufgabe.


Qualifizierung

Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Tagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden erfolgreich teilgenommen haben. Die Vorbereitung kann auch durch eine Praxisberatung erfolgen.

Zusätzlich ist ein Kurs "Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern" zu absolvieren.

Wer zwei oder mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Diese Grundqualifizierung soll möglichst tätigkeitsbegleitend erfolgen. Das Jugendamt kann der Tagespflegeperson erlauben, während dieser Zeit zwei, bei besonderer Eignung drei fremde Kinder zu betreuen.

Tagespflegepersonen, die Kinder mit einem besonderen gesundheitlichen oder pädagogischen Bedarf oder Kinder über Nacht betreuen, müssen auf diese besonderen Anforderungen aus der Art der Aufgabe durch Teilnahme an zusätzlichen entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet sein.


öffentliche Förderung

In Brandenburg gibt es keine Richtlinien oder Empfehlungen zur Höhe und Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege. Die konkrete Festlegung obliegt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Wird eine geeignete Tagespflegeperson durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich oder wird eine selbst organisierte Tagesbetreuung nachträglich als geeignet und erforderlich anerkannt, so übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes.

Sonstiges

Die Tagespflegeperson meldet dem Gesundheitsamt Name und Alter jedes von ihr betreuten Kindes sofort, spätestens jeweils zum 31. Oktober eines Jahres, um zu gewährleisten, dass der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst seinen Aufgaben nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz nachkommen kann.

Die Tagespflegeperson hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten.


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