Mecklenburg_Vorpommern

(Stand: 13.10.2017)

In Mecklenburg-Vorpommern ergänzt das KiföG M-V (Kindertages-förderungsgesetz) die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist hier zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist sowie die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erwerben:

Kommunikation, Sprechen und Sprache(n), Bewegung,

(Inter)kulturelle und soziale Grunderfahrungen,

Werteerziehung, Ethik und Religion,

Musik, Ästhetik und bildnerisches Gestalten,

elementares mathematisches Denken,

Welterkundung und naturwissenschaftliche Grunderfahrungen,

Gesundheit.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass die Tagespflegepersonen mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnehmen.


Gesundheitsvorsorge

Die Tagespflegepersonen sollen vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus verlangen.
Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen gemeinsam mit den Personensorgeberechtigen auf deren Beseitigung hin.
Die Tagespflegepersonen sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen.

Sie wirken gegenüber den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass die Kinder an der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen.

Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und dürfen während der Öffnungszeiten keine alkoholischen Getränke zu sich genommen werden.


öffentliche Förderung

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine landesweit verbindlichen Regelungen oder Empfehlungen zur Höhe und Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen. Diese liegt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bei den Kommunen. Einige Kreisjugendämter haben aber Richtlinien für ihre Landkreise erlassen.

Die laufenden Geldleistungen werden in Mecklenburg-Vorpommern landesweit in Pauschalen ausgezahlt, die von den Betreuungszeiten abhängig sind. 80 Prozent der Kommunen staffeln diese zusätzlich nach unterschiedlichen Kriterien.
Eine Tagespflegeperson mit abgeschlossener Qualifizierung nach dem DJI-Tagespflege-Curriculum erhält demnach durchschnittlich 2,06 EUR je Stunde und betreutem Kind unter 3 Jahren.
60 Prozent der Kommunen teilen die laufenden Geldleistungen in Sachaufwand und Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Der durchschnittliche Satz für den Sachaufwand beträgt 0,69 EUR/Stunde.

Die Betreuung eines Kindes mit einem erhöhtem Förderbedarf oder Pflegeaufwand kommt in der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern nicht vor und wird daher nicht (gesondert) vergütet.

Für Qualifikations- und Fortbildungskurse können Tagespflegepersonen Landesmittel beantragen.
Zudem erhalten Tagespflegepersonen in 40 Prozent der Kommunen kommunale Zuschüsse zwischen 30,00 und 150,00 EUR im Jahr für weitere Fortbildungskosten oder können in 20 Prozent der Kommunen teilweise kostenfreie Fortbildungen besuchen.

Tagespflegepersonen dürfen in Mecklenburg-Vorpommern in allen Kommunen im Rahmen von individuellen Verhandlungen mit den Eltern ein Essensgeld für die Betreuung festlegen. Ein Richtwert wird nicht vorgegeben.
Ebenso können in 80 Prozent der Kommunen weitere Zuzahlungenzwischen den Eltern und der Tagespflegeperson im privatrechtlichen Verträgen festgesetzt werden.


Elternbeiträge

Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Bundesland, in dem die von den Sorgeberechtigten für die Inanspruchnahme von Kidnertagesbetreuung zu erhebenden Elternbeiträge von den Tagespflegepersonen eingezogen werden müssen und von den Jugendämtern auf die laufende Geldleistung angerechnet werden.
Das finanzielle Risiko liegt insoweit bei den Tagespflegepersonen.


Sonstiges

Bei der Inanspruchnahme von Tagespflege haben die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten durch einen schriftlichen Betreuungsvertrag die das Wohl des Kindes betreffenden wesentlichen Punkte zu vereinbaren.

Die Pflegeperson hat den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes nach Aufforderung entsprechende Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen zu geben. Besteht der begründete Verdacht einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle, ist ihnen Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen dienen, zu gestatten.






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