Niedersachsen

(Stand: 06.06.2017)

In Niedersachsen ergänzt das AG KJHG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz) die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern (gleichzeitig). In der Erlaubnis ist zu bestimmen, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet sein dürfen (d. h., wie viele Verträge abgeschlossen werden dürfen).

Die Betreuung erfolgt entweder durch eine qualifizierte Tagespflegeperson mit bis zu 5 Kindern, oder durch zwei qualifizierten Tagespflegepersonen mit bis zu 8 Kindern.
Es sollen nicht mehr als 10 Kinder von höchstens (nicht mehr als) drei Tagespflegepersonen betreut werden.
Ab dem 9. betreuten Kind muss eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft (Erzieherin, Sozialpädagogin, Heilpädagogin) mit Berufserfahrung sein. Pädagogische Fachkräfte sollen Grundkenntnisse in der Kindertagespflege nachweisen oder sich diese in einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung aneignen.

Ist im Fall der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung.

Die Praxis in Niedersachsen sieht kommunal sehr unterschiedlich aus. Kommunen ohne Richtlinie stehen neben Kommunen, in deren Richtlinien Tagespflege nur gefördert wird, wenn wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt. Teilweise wird Kindertagespflege in gleichem Maße finanziell unterstützt, wie der Besuch einer Kindertagesstätte.


Investitionszuschüsse

Das Land Niedersachsen hat einen Runderlass hinsichtlich Investitions-kostenzuschüssen erlassen.

Danach gewährt das Land auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über Anträge entscheiden die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen werden gewährt für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige in der Kindertagespflege durch

- Neubau, Erweiterungsbau bzw. Umbaumaßnahmen,

- den Erwerb von Gebäuden einschließlich nachfolgendem Umbau und/oder

- Beschaffung von Ausstattungsgegenständen.


Für Plätze in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren werden Zuwendungen bis zu folgender Höhe gewährt:

Für den Neubau oder den Erwerb von Gebäuden einschließlich nachfolgendem Umbau zur Kindertagespflege in öffentlicher oder freier Trägerschaft 13.000,00 EUR je Platz.

Für einen Erweiterungsbau bzw. Umbaumaßnahmen von Kindertages-pflegeeinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft 5.000,00 EUR je Platz.

Soweit Zuwendungen an privat-gewerbliche Betreiber zur Schaffung von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege weitergeleitet werden, wird die Förderung für Neubau, Erweiterungsbau bzw. Umbaumaßnahmen sowie den Erwerb von Gebäuden einschließlich nachfolgendem Umbau auf höchstens 15.000,00 EUR je Maßnahme beschränkt, für Maßnahmen zur Beschaffung von Ausstattungsgegenständen in Kindertagespflege 1.500,00 EUR je Platz.



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