Nordrhein_Westfalen

(Stand: 08.01.2017)

In NRW ergänzen das AG KJHG (Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie das KiBiz (Kinderbildungsgesetz) die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt hier zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden und maximal 8 fremden Kindern insgesamt (d. h. es dürfen 8 Verträge abgeschlossen werden).

Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis) Anwendung.

Wenn sich zwei oder drei Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis zusammenschließen, können höchstens neun Kinder insgesamt betreut werden. Sollen zehn oder mehr Kinder in einer Großtagespflegestelle betreut werden, findet § 45 SGB VIII (Betriebserlaubnis) Anwendung.

Die Erlaubnis kann vom Jugendamt mit Nebenbestimmungen versehen werden.


Qualifizierung

Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Förderungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt eine schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Zur Erfüllung des Bildungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes. Das pädagogische Konzept muss Ausführungen zur Sprachentwicklung enthalten.

Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Lehrplanes verfügen.


Sonstiges

Tagespflegepersonen haben den Beschäftigten und Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumlichkeiten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.

Tagespflegepersonen sollen bei der Förderung der Kinder vertrauensvoll und partnerschaftlich mit den Eltern zusammenarbeiten. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Bildungs- und Entwicklungsstand ihres Kindes.

In der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung des Kindes zu fördern.

In Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, darf nicht geraucht werden.


Vergabe von Fördermitteln

Das Land NRW zahlt den Kommunen eine "fachbezogene Pauschale" in Bezug auf den Ausbau der Kindertagesbetreuung.
Anträge sind über die Fachberatung (Jugendamt) zu stellen.
Ob und in welcher Höhe die jeweilige Kommune Mittel zur Verfügung stellen kann, ist dort zu erfragen.


§ 4 KiBiz - Kindertagespflege

"Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege."

und

"Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung."

und

"Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung."


§ 22 KiBiz - Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege

"Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 758 Euro, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird. Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt die 3,5fache Pauschale nach Satz 1."

und

"Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
1. die Tagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII verfügt,
2. die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
3. die Tagespflegeperson eine Qualifikation im Sinne des § 17 Absatz 1 und 2 nachweisen kann,
4. für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
5. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und Absatz 2a SGB VIII erfolgt."


§ 23 KiBiz - Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit

In Abs. 3 wird geregelt, dass das letzte Kindergartenjahr für die Eltern beitragsfrei ist:

"Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei."

Weiterhin ist hier das sog. Zuzahlungsverbot geregelt:

"Soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegepersonen zulassen."

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