Rheinland_Pfalz

(Stand: 07.02.2017)

In Rheinland-Pfalz ergänzt das Kindertagesstättengesetz die Bundesgesetzgebung.

Über die Definition der Kindertagespflege in § 1 Abs.5 hinaus verhält sich das Kindertagesstättengesetz nicht weiter konkret zur Kindertagespflege.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Landesjugendamt) hat jedoch Empfehlungen für die Kindertagespflege herausgegeben, die zwar bereits teilweise überholt sind, auf die jedoch im Folgenden trotzdem eingegangen werden soll, da hierauf aktuell immer noch verwiesen wird.


Pflegeerlaubnis

Wenn die Tagespflege als Ganztagesbetreuung geleistet wird, also bei gleichzeitiger Betreuung von 5 Kindern auf Ganztagesplätzen, dürfen 5 Verträge abgeschlossen werden.

Wird die Betreuung in einzelnen Verträgen auf einzelne Tage oder Teile eines Tages beschränkt, so dürfen maximal 10 Verträge abgeschlossen werden, wobei die gleichzeitige Anwesenheit auf maximal 5 Kinder beschränkt bleibt.


Qualifizierung

Als Nachweis für die notwendige Qualifikation der Tagespflegeperson gilt der erfolgreiche Abschluss einer Qualifikationsmaßnahme nach dem vom DJI entwickelten Curriculum über insgesamt 160 Stunden.

Bei Abschluss der Grundqualifikation (80 Stunden) kann die Aufbauqualifikation parallel zur Tätigkeit der Tagespflegeperson erworben werden. Die Tagespflegeperson soll bereit sein, an Vertiefungs- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Bei Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung kann eine verkürzte Qualifikation unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kindertagespflege ausreichen; bei Tagespflegepersonen mit langjähriger Praxiserfahrung können Vertiefungs- und Weiterbildungsveranstaltungen ausreichen.


Laufende Geldleistung

In Rheinland-Pfalz gibt es keine landesweiten Empfehlungen oder Regelungen über die Ausgestaltung und die Höhe der laufenden Geldleistungen. Dies obliegt der kommunalen Selbstverwaltung der öffentlichen Jugendhilfeträger.


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