Sachsen

(Stand: 07.02.2017)

In Sachsen ergänzt das SächsKitaG (Sächsisches Kindertagesstättengesetz) die Bundesgesetzgebung.

Über die Definition der Aufgaben und Ziele der Kindertagespflege hinaus verhält sich das Kindertagesstättengesetz nicht weiter konkret zu Kindertagespflege.

Die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Eignung werden durch § 3 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte konkretisiert.
Demnach müssen Kindertagespflegepersonen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Zudem müssen sie über kindgerechte Räume verfügen.


Räumlichkeiten

Landeseinheitliche Vorgaben, was unter "kindgerechten Räumlichkeiten" zu verstehen ist, gibt es nicht.
Zu beachten ist jedoch das allgemeine Rauchverbot gemäß § 7 Abs. 4 SächsKitaG.


Qualifikation

Fachlich geeignet für die Tätigkeit als Tagespflegeperson sind Personen, die mindestens eine Fortbildung nach dem Curriculum des DJI absolviert haben, soweit sie nicht pädagogische Fachkraft sind.

Personen, die noch nicht als Tagespflegeperson tätig sind und nicht über einen Berufsabschluss nach § 1 (pädagogische Fachkraft) verfügen, sollen vor Beginn ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Fortbildung an einem praxisvorbereitenden Abschnitt teilgenommen haben. Sie sollen die entsprechende Fortbildung innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Tagespflegeperson erfolgreich abschließen.

Tagespflegepersonen haben sich nach § 6 regelmäßig, mindestens jedoch 20 Stunden im Jahr, fortzubilden.

Als Grundlage für das Betreuungsangebot der Tagespflegeperson und zur Sicherung von Qualitätsstandards ist eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten. Sie soll sich an der Förderung der Persönlichkeit der Kinder in den genannten Altersgruppen und dem Sächsischen Bildungsplan orientieren.

Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.


laufende Geldleistung

In Sachsen gibt es keine verbindliche Verordnung bezüglich der konkreten Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen.
Allerdings hat der Landesjugendhilfeausschluss eine Empfehlung herausgegeben, wonach für eine Vollzeitbetreuung (neun Stunden täglich) in der öffentlich geförderten Kindertagespflege eine Pauschale von mindestens 485,00 EUR inkl. der Sachkosten gewährt werden soll.
Diese Empfehlung ist allerdings nicht bindend, sodass die Jugendhilfeträger einen eigenen Spielraum haben.


Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege

In Sachsen fallen Tagespflegepersonen unter die lebensmittelrechtliche Definition für Lebensmittelunternehmer und haben sich daher beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt registrieren zu lassen.

Es ist sicherzustellen, dass die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter immer auf dem aktuellen Stand sind. Namens- und Adressänderungen sind daher unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Betreuungstätigkeit beendet wird.

Das Merkblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege findet sich in den "Aktuellen Empfehlungen des Landesjugendamtes".


Sonstiges

Die Tagespflegepersonen haben außerdem die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts zu beachten. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Normen sind die jeweiligen Lebensmittelüber- wachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Tagespflegepersonen müssen sich beim zuständigen Lebensmittelüber- wachungs- und Veterinäramt registrieren lassen.



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