Schleswig_Holstein

Stand: 07/2022

In Schleswig-Holstein ist in § 43 KiTaG (Kindertagesstättengesetz) die Abgrenzung von Kindertagespflege zur institutionellen Betreuung definiert:

Kindertagespflege ist danach die regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.

Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt. Die individuelle Zuordnung wird durch Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit der Kindertagespflegeperson nicht berührt.

Keine Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes ist die Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad.

Werden mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder oder mehr als zehn Kinder in der Woche gefördert oder ist die Familienalltagsähnlichkeit oder individuelle Zuordnung nicht gegeben, gelten die Vorschriften für Kindertageseinrichtungen.

Außerdem ergänzt das JuFÖG (Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) in den §§ 37-40 die Regelungen des SGB VIII zu Pflegeerlaubnis und Pflichten der Kindertagespflegeperson.

Pflegeerlaubnis

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) ist nach § 37 JuFöG schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Erlaubnis wird für eine geringere Zahl von Kindern erteilt, wenn insbesondere aufgrund der räumlichen Voraussetzungen oder unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands der im Haushalt lebenden Kinder Zweifel daran bestehen, dass die Kindertagespflegeperson den Schutz von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern gewährleisten kann. Für Kindertagespflege auf den Halligen kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein im Einzelfall die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf, aber höchstens zehn gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilen, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt.


Besonderheiten

Eine Besonderheit in Schleswig-Holstein ist, dass in § 46 KiTaG eine Mindesthöhe für den Anerkennungsbetrag je Kind und Stunde vorgegeben wird, und zwar 4,95 EUR.

Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über die Qualifikation einer Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung nach § 28 verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 5,28 Euro.

Auch für den Sachaufwand werden in § 47 KiTaG Mindesthöhen vorgegeben.

Eine weitere Besonderheit in Schleswig-Holstein sind die voll sozialversicherungspflichtig angestellten Tagespflegepersonen nach §§ 27-30 KiTaG.

Danach beteiligt sich das Land an den Kosten, wenn

- zwischen dem Anstellungsträger und der Tagespflegeperson ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist,

- die Tagespflegeperson geeignet ist und eine pädagogische Grundqualifikation nachweisen kann,

- eine regelmäßige Fortbildung und Fachberatung gewährleistet ist,

- in der Regel drei bis fünf Kinder gefördert werden und

- eine vorübergehende Betreuung durch eine andere Tagespflegeperson oder eine Kindertageseinrichtung bei Ausfall der zuständigen Tagespflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder Qualifikationsmaßnahmen gesichert ist.


Sonstiges

Nach § 40 JuFöG hat die Pflegeperson den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen. Den Beauftragten des Jugendamtes ist zu gestatten, Verbindung zu dem Kind aufzunehmen und die Räume, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG) wird insoweit eingeschränkt.




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