Ausgabe 2012_05


Sehr geehrtes Mitglied,
sehr geehrter Nutzer,


es wurde mit großer Spannung erwartet, doch für Rechtsklarheit hat es nicht gesorgt: Das BGH-Urteil zur Kindertagespflege in Eigentumswohnungen.

Der Gesetzgeber will die Leistung von Kindertagespflege erleichtern. Eine Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist in Arbeit.

Gerade jetzt zum Ende des Kindergartenjahres werden kurzfristig Kita-Plätze zugesagt.
Das hat eine Vielzahl von - fristlosen - Kündigungen in der Kindertagespflege zur Folge. Muss eine solche Kündigung von der Tagespflegepersonen hingenommen werden?

Sie sehen, auch das Sommerloch birgt interessante Themen rund um die Kindertagespflege!

Beste Grüße,

Ihre M. Taprogge-Essaida



Die Themen

 


BGH-Urteil zur Kindertagespflege in Eigentumswohnungen



Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte über die Revision zweier beklagter Wohnungseigentümer zu entscheiden, deren Mieterin in der Wohnung Kindertagespflege für bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder leistet.

Auf die Klage einer Wohnungseigentümerin waren sie vom Landgericht Köln verurteilt worden, die Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH entschied, dass die Tagespflegeperson ihre Tätigkeit nicht fortführen darf, solange die Eigentümergemeinschaft des Wohnhauses nicht mit 3/4-Mehrheit zugestimmt haben.

Das Urteil des BGH war mit großer Spannung erwartet worden.
Die Richter des BGH haben jetzt zwar den vorgelegten Fall entschieden; damit ist aber die eigentlich interessierende Rechtsfrage offen geblieben, ob Kindertagespflege in Wohnungen unter Lärmgesichtspunkten zumutbar ist.

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Köln nämlich aus rein formalen Gründen bestätigt, da die notwendige 3/4-Mehrheit der Eigentümerversammlung nicht vorlag.

Einen Link zum Urteil im Wortlaut finden Sie auf der Startseite.

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Gesetzgebung zur Erleichterung der Kindertagespflegetätigkeit



Es ist erklärtes – und mehr und mehr rechtlich verbindlich geregeltes - zentrales Anliegen des Gesetzgebers, Geräusch- und andere Einwirkungen, die von Kitas und ähnlichen Anlagen der Kinderbetreuung ausgehen, als Ausfluss eines "besonderen Toleranzgebots der Gesellschaft" zu privilegieren.

Gerade in Arbeit ist eine Änderung der Baunutzungs-Verordnung (BauNVO) zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung von "Anlagen zur Kinderbetreuung".

Um die Rechtsstellung von Anlagen zur Kinderbetreuung bauplanungsrechtlich zu verbessern, sollen diese in reinen Wohngebieten künftig allgemein zulässig sein, wenn deren Größenordnung der Gebietsversorgung angemessen ist.

Sonstige Anlagen zur Kinderbetreuung können auch künftig als Anlagen für soziale Zwecke nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein.

Durch eine Überleitungsregelung (§ 245a BauGB) soll die Geltung dieser Rechtsänderung auf geltende Bebauungspläne erstreckt werden.

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Fristlose Kündigung bei kurzfristigem Erhalt eines Kita-Platzes


Es passiert gerade jetzt, zum Ende des Kindergartenjahres, häufig, dass Eltern die kurzen Kündigungsfristen in der Eingewöhnungs- oder Probezeit gnadenlos ausnutzen, wenn Sie unerwartet einen Kitaplatz bekommen haben.

Oder es wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen und als wichtiger Grund angeführt, eine Doppelzahlung an Tagespflegeperson und Kita sei nicht zumutbar.

Auch ist es immer wieder zu beobachten, dass die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis rechtzeitig vor Urlaubsbeginn der Tagespflegeperson kündigen, um sich die Urlaubsvergütung zu sparen.

Gegen diese Praxis können Sie sich im Vorfeld durch die richtigen Formulierungen im Betreuungsvertrag schützen.

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