Versicherung


Unfallversicherung

Unfallversicherung für die Tagespflegeperson (Stand 1.1.2024)

Die Unfallversicherung schützt Tagesmutter bei Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und deren Folgen. Versichert sind auch Fahrten im Rahmen der Tätigkeit.


Achtung:

Es muss sich um einen sog. Wegeunfall handeln, d. h. es muss ein Unfall auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit sein.


1. selbstständige Tagespflegepersonen

Selbstständige Tagespflegepersonen sind pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.

Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Gesundheitsdienst in Hamburg; die aktuelle Beitragshöhe beträgt 123,60 EUR (für 2022).
Innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit muss die Tagespflegeperson sich dort melden.

Achtung:

Die meisten Tagespflegepersonen machen sich keine Gedanken darüber, welche Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung bei der BGW überhaupt versichert sind.

Die Leistungen umfassen:

- Heilbehandlung
- Teilhabeleistungen (soz. Rehabilitation)
- Geldleistungen (Verletztengeld, Rente)

Dabei ist die Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen im Versicherungsfall und für die Beiträge die Versicherungssumme.

Diese ist einkommensunabhängig und beträgt zurzeit für pflichtversicherte TPPen 25.000,00 EUR.

Das bedeutet konkret bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Stand 2023):

Verletztengeld pro Kalendertag: 55,56 EUR
Verletztengeld monatlich: 1.666,67 EUR
Vollrente bei Verlust der Erwerbsfähigkeit: 1.388,89 EUR (monatlich)

Eine Höherversicherung ist bis zu einer Versicherungssumme von 96.000,00 EUR möglich.
Dadurch steigen natürlich auch die Beiträge.

Beispiel:

Verletztengeld pro Kalendertag: 100,00 EUR
Verletztengeld monatlich: 3.000,00 EUR
Vollrente bei Verlust der Erwerbsfähigkeit: 2.500,00 EUR (monatlich)

Sollen die im vorstehenden Beispiel dargestellten Leistungen erreicht werden, beträgt die Versicherungssumme 45.000,00 EUR.
Das bedeutet einen Jahresbeitrag in Höhe von 230,63 EUR.

Die Verwaltungsgerichte Aachen und Köln haben in mehreren rechtskräftigen Entscheidungen die beklagten Jugendhilfeträger dazu verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung über den bisher bewilligten Mindestbeitrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Dabei haben die Verwaltungsgerichte ausgeführt, eine kommunale Richtlinie, die eine über den Mindestbeitrag hinausgehende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ablehnt, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang.
Nach Auffassung der Gerichte ist die Angemessenheit der Versicherungssumme an den Einnahmen der Kindertagespflegeperson zu messen, da die Absicherung in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards der KTPP dienen soll. Das ergebe sich vor allem daraus, dass das versicherte Verletztengeld die Entgeltersatzfunktion nur dann erfüllen könne, wenn dieses sich an den Einnahmen orientiere.
In welchem Umfang den Einnahmen tatsächliche Ausgaben entgegenstehen, dürfe dahinstehen, da laufende Kosten weiterhin beglichen werden müssen und insofern nicht auf den Gewinn abzustellen sei.

Das Formular für den Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme finden Sie bei der BGW.


2. angestellte Tagespflegepersonen

Abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen (Kinderfrau/Kinderbetreuer) sind vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Die Beiträge sind allein von den Eltern als Arbeitgeber zu tragen.

Unfallversicherung für das Tageskind

Die Tageskinder sind gesetzlich unfallversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII durch die Unfallversicherungsträger im Landesbereich, d. h. Landes-unfallkassen.
Voraussetzung: Die Tagespflegeperson ist für die Tagespflege geeignet und die Kinder sind dem Jugendamt gemeldet.
Ein Unfall muss umgehend dem Jugendamt gemeldet werden.

Besuchs- oder Schnupperkinder

Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tagespflegestelle gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert. Sie müssen also bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Tagespflege aufgenommen werden.

Dabei handelt es sich um solche Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung gegeben werden, ohne dass für diese Kinder ein Betreuungsvertrag mit der Einrichtung geschlossen worden ist. Meistens sind dies die kleineren Geschwister von die Einrichtung besuchenden regulären Kindern.

Ebenso sind Kinder, die ansonsten in einer anderen Tageseinrichtung bzw. von einer Tagespflegeperson betreut werden und nur ausnahmsweise die Betreuungsform bzw. die Einrichtung wechseln, versichert. Dies kann z.B. in Krankheitsfällen oder in den Einrichtungsferien der Fall sein.

Andere Besucherkinder, die z. B. anlässlich eines Festes oder Tages der offenen Tür ein regulär angemeldetes Kind nur begleiten, nur für einen Tag geduldet werden oder nur zum Bringen/Abholen von Geschwistern mitkommen, sind nicht gesetzlich unfallversichert.
Das trifft auch für Kinder zu, die ohne Wissen oder Zustimmung des Kindergartenpersonals z. B. den Spielplatz nutzen.
Für diese Kinder sind weiterhin die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig.


Hinweise für die Tagespflegeperson

Eine sehr kurzfristige Vertretung der Tagespflegeperson - die TPP muss beispielsweise kurz zum Arzt etc. - hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz der Tageskinder, auch wenn die Vertretung keine Pflegeerlaubnis hat.

Soweit die Vertretung jedoch längerfristig stattfindet - also z. B. im Urlaubsfall - ist für die Tageskinder kein Versicherungsschutz gegeben, wenn die Vertretung keine Pflegeerlaubnis hat.
In diesem Fall besteht Versicherungsschutz nur über die Krankenversicherung des Kindes. Soweit das den Eltern nicht ausreicht, müssen diese eine zusätzliche private Unfallversicherung abschließen.

Die Tagespflegeperson oder Tagesgroßpflegestelle, die wiederholt auf Vertretungen ohne Pflegeerlaubnis zurückgreift, kann auch in eigenem Namen für die Tageskinder eine zusätzliche private Unfallversicherung abschließen.
Die entsprechenden Antragsformulare müssen aber dann in jedem Fall von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden.

Wird eine Unfallversicherung nachgewiesen und ist die Tagespflegeperson beim Jugendamt registriert, werden die Kosten hierfür vom Jugendamt erstattet, wenn diese "angemessen" sind.
Der Beitragssatz wird jeweils im April des Folgejahres für das vorangegangene Jahr festgelegt.

Tageskinder, die nicht beim Jugendamt registriert sind, müssen unbedingt eine private Unfallversicherung haben.
Die Tagespflegeperson sollte sich das zu Beginn des Betreuungsverhältnisses nachweisen lassen.

Im Falle eines Unfalls des Tageskindes wird die zuständige Unfallkasse die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überprüfen.

Dabei ist dringend zu beachten, dass für die Einhaltung dieser Vorgaben alleine die Tagespflegeperson zuständig und verantwortlich ist; das Jugendamt überprüft im Rahmen der Eignungsfeststellung lediglich, ob die Räumlichkeiten kindgerecht sind.

Hilfreich und unbedingt zu beachten sind daher die Ausführungen der DGUV und der Landesunfallkassen.

Die Links zu den Broschüren findet man auch auf der Seite der BGW.


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