Betreuungsvertrag


Durchsetzung von Vergütungsansprüchen

Oftmals werden Tagespflegepersonen mit der Situation konfrontiert, dass die Sorgeberechtigten die vereinbarte Vergütung nicht oder immer wieder verspätet zahlen oder dass ein Betreuungsverhältnis ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist (grundlos) gekündigt wird und offene Beträge nicht mehr gezahlt werden.

Für die Tagespflegeperson stellt sich dann die Frage, wie sie ihre Ansprüche gegenüber den Sorgeberechtigten durchsetzen kann, d. h. wie sie an ihr Geld kommt.


1. Vertragsinhalt

Dazu muss man sich zunächst noch einmal mit der rechtlichen Einordnung des Betreuungsverhältnisses auseinandersetzen.

Es handelt sich dabei um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Grundsätzlich gilt beim Dienstvertrag "Lohn nur für geleistete Dienste".

Der Dienstvertrag ist jedoch ein gegenseitiges Schuldverhältnis, d. h. beide Seiten sind zur Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, ihre Betreuungsleistung zu erbringen und die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, das vereinbarte Betreuungsgeld zu zahlen.


2. Verzug und Zahlungsaufforderung

Soweit die Tagespflegeperson ihre Leistung - die Betreuung - bereits erbracht hat und die Sorgeberechtigten nicht zahlen, kann die Tagespflegeperson:

einerseits ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich weiterer Leistungen geltend machen, d. h. sie leistet keine weitere Betreuung bis zum Ausgleich der Forderung

und

andererseits ihren bereits entstandenen Vergütungsanspruch bei Fälligkeit gegenüber den Eltern auf folgende Weise durchsetzen:

Die Tagespflegeperson sollte die Sorgeberechtigten zunächst schriftlich zur Zahlung auffordern. Hier sollte eine genaue Frist gesetzt werden, angemessen sind zwei Wochen.
Ein Formulierungsbeispiel findet sich bei den Praxishilfen.

Sodann ist dafür zu sorgen, dass das Zahlungsaufforderungsschreiben dem Empfänger auch zugeht. Dafür muss das Schreiben entweder vom Empfänger persönlich entgegengenommen werden (Quittung mit Datumsangabe) oder per Einwurfeinschreiben zugestellt werden (Achtung: einfaches Schreiben oder Einschreiben per Rückschein reicht nicht aus!).


3. Annahmeverzug

Soweit die Tagespflegeperson ihre Betreuungsleistung noch nicht erbracht hat und auch nicht erbringen kann, weil die Sorgeberechtigten nicht mehr erscheinen oder ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt haben, so kann die Tagespflegeperson grundsätzlich auf die Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist und Zahlung des vereinbarten Honorars bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bestehen.

Dies muss den Sorgeberechtigten (schriftlich) mitgeteilt und die weitere Betreuung angeboten werden.

Nehmen die Sorgeberechtigten dieses Angebot nicht an, so geraten sie in Annahmeverzug mit der Verpflichtung, die Betreuungsvergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten, auch wenn die Betreuung nicht in Anspruch genommen wird.


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4. Mahnbescheid

Der nächste Schritt ist die Beantragung eines Mahnbescheids. Dieser wird beim örtlich zuständigen Mahngericht beantragt.

Inzwischen haben die Mahngerichte das elektronische Verfahren eingeführt, welches unter www.online-mahnantrag.de online möglich ist.

Nach Auswahl des Bundeslandes ist ein Formular auszufüllen, in welches die Personalien, Art und Höhe des Anspruchs, die Entstehung des Anspruches und die Zinsen eingetragen werden. Das Formular kann anschließend ausgedruckt werden. Es muss unterschrieben werden und dann mitsamt des ausgedruckten Barcodes an das Mahngericht übersandt werden (Achtung: nicht knicken!).

Das Mahngericht erlässt dann einen sog. Mahnbescheid. Hiergegen können die Sorgeberechtigten innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen.

Falls Widerspruch eingelegt wird, geht das Verfahren automatisch in das streitige Verfahren über, d. h. das Mahngericht gibt die Angelegenheit an das zuständige Prozessgericht ab. Nach Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses wird das Amtsgericht den Kläger zur Anspruchsbegründung auffordern und die Klage der Gegenseite zustellen.


5. Vollstreckungsbescheid

Wenn die Sorgeberechtigten keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingereicht haben, so kann nach Ablauf von zwei Wochen beim Mahngericht ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Hierzu werden dem Gläubiger die entsprechenden Formulare vom Gericht übersandt;das Ausfüllen ist denkbar einfach.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Gegen diesen ist nochmals binnen Zweiwochenfrist ein Einspruch möglich.

Erfolgt ein solcher Einspruch, wird der Rechtsstreit dem zuständigen Prozessgericht übergeben. Das Prozedere folgt dann dem zuvor beschriebenen (nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid).

Wird kein Einspruch eingelegt, kann der Vollstreckungsbescheid dem zuständigen Gerichtsvollzieher übergeben werden, damit dieser beim Schuldner die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann. Der Titel bleibt 30 Jahre gültig.


6. Klage

Sofern von vorneherein klar ist, dass die Sorgeberechtigten gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen werden, sollte sogleich Klage eingereicht werden.

In diesem Fall ist die Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzureichen. Ein Anwaltszwang besteht vor dem Amtsgericht nicht.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in einigen Bundesländern Besonderheiten hinsichtlich der Höhe des sog. Streitwertes bestehen, d. h. wenn die einzuklagende Forderung einen bestimmten Wert unterschreitet, ist zwingend die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder Mahnverfahrens vorgeschrieben (so z. B. in Nordrhein-Westfalen bei einem Streitwert bis 600,00 EUR oder in Hessen bei einem Streitwert bis 750,00 EUR).



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