Baden_Württemberg

(Stand: 09.01.2017)

Ergänzend zum SGB VIII gibt es in Baden-Württemberg das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG).

Weiterhin relevant ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kindertagespflege vom 12.12.2013 (VwV) nebst Hinweisen.


Pflegeerlaubnis

Gemäß § 1 Abs. 7 KiTaG dürfen in Baden-Württemberg nicht mehr als 5 fremde Kinder gleichzeitig im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder der Tagespflegeperson betreut werden.

Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der Pflegeerlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Räume nur für eine geringere Anzahl von Kindern geeignet sind oder die Tagespflegeperson die Mindestqualifikationen nicht nachweisen kann.

Die Zahl der Betreuungsverhältnisse insgesamt je Tagespflegeperson ist auf maximal acht beschränkt.

Sofern die Betreuung in anderen geeigneten Räumen stattfindet, können höchstens neun Kinder gleichzeitig durch Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis betreut werden; ab dem achten zu betreuenden Kind muss jedoch eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein.

Fachkräfte sind beispielsweise staatlich anerkannte Sozialpädagogen, staatlich anerkannte Erzieher, staatlich anerkannte Kinderpfleger, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger, staatlich anerkannte Heilpädagogen, Physiotherapeuten, Logopäden oder Diplompädagogen.


Qualifikation

Für Tagespflegepersonen, die erstmals im Jahre 2011 für die Betreuung in Kindertagespflege zur Verfügung stehen, beträgt die Grundqualifikation 160 Unterrichtsstunden a 45 Minuten.
Bei der Betreuung in anderen geeigneten Räumen ist eine Zusatzqualifikation von 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten erforderlich.

Das Qualifizierungskonzept des Landes ist im Internet einsehbar.


Öffentliche Förderung

In Baden-Württemberg hat der Kommunalverband gemeinsam mit dem Gemeinde- und Städtetag und dem Landkreistag eine Empfehlung hinsichtlich der Höhe der laufenden Geldleistungen ausgesprochen.

Im Jahr 2012 wurden die Sätze der Empfehlungen angepasst.
So soll für eine Betreuung von einem Kind unter 3 Jahren ein Stundensatz von 5,50 EUR und für ein Kind über 3 Jahren 4,50 EUR/Stunde gewährt werden.
In dem Stundensatz ist ein Sachkostenanteil von 1,74 EUR/Stunde enthalten.
Weitere Zuschüsse können die Kommunen eigenständig festsetzen.

Sonstiges

Jedes Kind ist vor Aufnahme in die Kindertagespflege ärztlich zu untersuchen.


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