Bayern

(Stand: 09.01.2017)

In Bayern ergänzt das BayKiBiG Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Nach Art. 2 BayKiBiG ist Tagespflege die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro Kind in geeigneten Räumlichkeiten.

Nach Art. 9 BAyKiBiG können in Tagespflege im Rahmen des § 43 SGB VIII pro Tagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein.

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.


öffentliche Förderung

Die Fördervoraussetzungen in der Kindertagespflege sind in Art. 20 geregelt:

Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Alt. 1) setzt voraus, dass die Angebote der Tagespflege von den Aufenthaltsgemeinden entsprechend Art. 21 Abs. 2 bis 5 kindbezogen gefördert werden und

- die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann,

- die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind nicht verwandt und nicht verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist,

- die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags erhält.

- die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist.


In der Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) wird dies dann in § 18 nochmals aufgegriffen:

Zusätzliche Leistungen im Sinn des Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG sind

- der Qualifizierungszuschlag; dieser beträgt mind. 10 v.H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgesetzten Tagespflegegeldes.

Der Qualifizierungszuschlag ist abhängig von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden und der Bereitschaft, an Fortbildungsmaß nahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen,


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Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat ein Merkblatt "Lebensmittelhygienische Anforderungen in der Kindertagespflege" herausgegeben, wonach Tagespflegepersonen lebensmittel- rechtlich als Lebensmittelunternehmer gelten und sich deshalb bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung registrieren lassen müssen.

Es genügt jedoch die formlose schriftliche Mitteilung von Namen, Anschrift und Tätigkeit (Tagespflegeperson). Eine regelmäßige lebensmittelrechtliche Kontrolle der für die Kindertagespflege genutzten Privaträume einschließlich der Küche ergibt sich hieraus nicht.



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