Berlin

(Stand: 10.01.2017)

In Berlin ergänzt das KitaFöG (Kindertagesförderungsgesetz) die Bundesgesetzgebung.


Förderung in Kindertagespflege

Die Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder ist dort ein Angebot vorrangig für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden, § 7 Abs. 2.

Kindertagespflege wird angeboten als

1. Halbtagsförderung bei einem Betreuungsumfang von bis zu 100 Stunden monatlich,

2. Teilzeitförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 100 bis höchstens 140 Stunden monatlich,

3. Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 140 bis höchstens 180 Stunden monatlich,

4. erweiterte Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von über 180 Stunden monatlich und

5. ergänzende Kindertagespflege.

Ist die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und wird eine geeignete Tagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt oder von den Eltern nachgewiesen, so erhält diese vom Jugendamt die gemäß § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Geldleistungen (angemessene Sachkostenpauschale, angemessenen Förderbetrag, Erstattung von Versicherungsbeiträgen), wenn die Förderungsleistung dem festgestellten Betreuungsumfang entspricht.

Soweit ein entsprechender Bedarf des Kindes besteht, setzt die Eignung voraus, dass in der jeweiligen Kindertagespflegestelle auch der Erwerb der deutschen Sprache der Kinder gefördert wird.

Die Höhe der Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften festgesetzt. Für die Förderung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen ist der Tagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen.

Bei Förderung des Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Tagespflegeperson keine Sachkostenpauschale.

Für den Besuch einer Fortbildung können sich Tagespflegepersonen für bis zu fünf Tage im Jahr freistellen lassen und erhalten in dieser Zeit die laufenden Geldleistungen weiter.
Beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen an Abenden oder Wochenendtagen, also außerhalb der regulären Betreuungszeit, werden 23,00 EUR pro genehmigtem Tagespflegeplatz für bis zu fünf Tageim Jahr gezahlt.
An Fehltagen der Kinder wird die laufende Geldleistung weitergezahlt. Bei Fehltagen der Kindertagespflegeperson werden bei Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie bei Krankheit an bis zu 20 Tagen im Jahr das Entgelt für die Förderleistung zu 100% und die Sachkostenpauschale abzüglich des Verpflegungsanteils (50%) weitergezahlt.
Die laufende Geldleistung wird grundsätzlich bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Betreuungsverhältnis endet, auch, wenn Eltern vorzeitig kündigen.

Qualifizierung

Das Land Berlin hat in der Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege die nähere Ausgestaltung der Kindertagespflege geregelt.

Das Jugendamt prüft vor Zulassung zur Qualifizierung vorab grundsätzlich die Eignung als Tagespflegeperson. Bestehen an der Eignung keine Bedenken, wird der Bewerber zur Qualifizierung zugelassen.

Tagespflegepersonen sind zur Teilnahme an folgenden Qualifizierungsmaß-nahmen/Fortbildungen verpflichtet:

Vor Aufnahme der Tätigkeit und im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren muss ein Kurs "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern" im Umfang von mindestens drei Doppelstunden absolviert werden.
Sodann muss an einem ein Vorbereitungsseminar im Umfang von 30 Unterrichtsstunden nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts- (DJI) teilgenommen werden, wobei die Unterrichtsstunde 45 Minuten beträgt. Spätestens im Folgejahr der Tätigkeitsaufnahme muss dann die Grundqualifizierung erfolgen, die nach dem genannten Curriculum aus 130 Unterrichtsstunden sowie einem Abschlusscolloquium besteht und mit dem Grundzertifikat abschließt. Dieses berechtigt zur Betreuung von bis zu drei gleichzeitig anwesenden Kindern.
Ab dem Jahr nach Abschluss der Grundqualifizierung muss eine Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich nachgewiesen werden.

Pädagogische Fachkräfte sind nur zur Teilnahme an den Qualifizierungen/Fortbildungen verpflichtet. An der Grundqualifizierung können sie teilnehmen.

Tagespflegepersonen, die für bis zu drei Kinder ergänzend zur Betreuung in Kindertagespflege, Tageseinrichtung oder Schule Betreuung anbieten, sind nur zur Teilnahme am Kurs "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern" verpflichtet. An den anderen Qualifizierungen/Fortbildungen können sie teilnehmen.

Tagespflegepersonen, die Kinder mit besonderem individuellen Bedarf betreuen, sind zusätzlich zu den vorgenannten Qualifizierungen/Fortbildungen zur Teilnahme an der Tagespflegeelternschule des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg als speziellem Kurs verpflichtet, sofern sie nicht über eine entsprechende berufliche Vorbildung oder eine persönliche Qualifikation verfügen oder einen entsprechenden Kurs bei einem anderen Institut nachweisen können. Die Meldungen zur Pflegeelternschule erfolgen nach Eignungseinschätzung durch das zuständige Jugendamt.

Nach Erhalt des Grundzertifikats können Tagespflegepersonen durch weitere Qualifizierung und Fortbildung das Berliner Aufbauzertifikat erwerben. Das Aufbauzertifikat berechtigt zur Betreuung von mehr als drei bis höchstens fünf Kindern, soweit keine pädagogische Fachausbildung nachgewiesen werden kann. Das Berliner Aufbauzertifikat erhält, wer die Teilnahme an weiterführenden Kursen im Umfang von insgesamt 84 Unterrichtsstunden, eine pädagogische Konzeption in schriftlicher Form und jahresbezogen eine mindestens sechsmalige Teilnahme im Umfang von ca. je 2 Stunden an einer Gesprächsgruppe nachweisen kann. Eine Anrechnung von Teilbereichen der Pflegeelternschule für das Aufbauzertifikat ist möglich. Vorbereitungsseminare und Grundqualifizierung werden von Bildungsträgern durchgeführt, die durch Gütesiegel dazu berechtigt sind.
Tagespflegepersonen werden innerhalb eines Kalenderjahres bis zu fünf Tage zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erstattet. Acht Unterrichtsstunden gelten als ein Fortbildungstag.


Gesundheitsvorsorge

§ 9 KitaFöG beschäftigt sich ausführlich mit der Gesundheitsvorsorge von Kindern auch in Kindertagespflege. Danach muss jedes Kind vor der Aufnahme in eine Kindertagespflegestelle ärztlich untersucht werden. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann die Tagespflegeperson eine ärztliche Untersuchung verlangen.

Der öffentliche Gesundheitsdienst führt in den Kindertagespflegestellen zahnärztliche Reihenuntersuchungen und in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen Kinder eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten und eine Überprüfung des Impfstatus durch, soweit dies nicht auf Grund anderer Maßnahmen der Vorsorge entbehrlich ist. Er führt bei Bedarf in Ergänzung anderer Vorsorgeangebote vorzugsweise nach sozialkompensatorischen Kriterien weitere Untersuchungen durch.

Zur Vorbereitung der Untersuchungen übermitteln die Tagespflegepersonen dem Gesundheitsamt eine Liste der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift ihrer Personensorgeberechtigten. Diese Liste darf nur die Daten zu den Kindern enthalten, deren Eltern in die Untersuchungen eingewilligt haben.

In Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden.

Werden an einem Kind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls wahrgenommen, die außerhalb des vereinbarten Verfahrens nach § 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein sofortiges Handeln verlangen, so hat die Tagespflegeperson das zuständige Jugendamt unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wirken die Tagespflegepersonen darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur Unterstützung der Eltern ergriffen werden. Sie arbeiten hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken Kinderschutz.


öffentliche Förderung

Ist die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und wird eine geeignete Tagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt oder von den Eltern nachgewiesen, so erhält diese vom Jugendamt die gemäß § 23 Absatz 2 des SGB VIII vorgesehenen Geldleistungen (angemessene Sachkostenpauschale, angemessenen Förderbetrag, Erstattung von Versicherungsbeiträgen und evtl. Zuschlägen), wenn die Förderungsleistung dem festgestellten Betreuungsumfang entspricht.

Die Höhe der Geldleistungen nach § 23 SGB VIII wird von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften (Ausführungsvorschriften zur Finanzierung der Kindertagespflege AV - FinKTP) festgesetzt. Diese kann online eingesehen werden.

Die Zahlung der Geldleistung an Tagespflegepersonen erfolgt durch das zuständige Jugendamt in der Regel monatlich im Voraus.

Die Sachkostenpauschale sichert den gesamten Bedarf des Kindes in der Kindertagespflege. Sie ist insbesondere aufzuwenden für Mahlzeiten und Getränke, Körper- und Gesundheitspflege (außer Windeln), Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, kleinere Hausratsgegenstände, Haftpflichtver-sicherungen, Werterhaltung der Räume sowie Reinigungs- und Energiekosten. Grundsätzlich beträgt die Sachkostenpauschale monatlich 196,00 EUR pro Kind.

Das Entgelt für die Förderungsleistung wird in leistungsgerecht gestaffelten Pauschalen gezahlt. Diese beträgt für einen Ganztagsplatz (140 bis 180 Stunden monatlich) beispielsweise 369,00 EUR (mit Grundzertifikat) bzw. 453,00 EUR (mit Aufbauzertifikat). In den Pauschalen sind angemessene Anteile für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung enthalten.

Zuschüsse und materielle Leistungen zusätzlich zur Geldleistung können Tagespflegepersonen erhalten, wenn sie den materiellen oder finanziellen Aufwand nachweisen.

Auf Antrag von Tagespflegepersonen gewährt das Standortjugendamt

- die Erstattung der Aufwendungen zur Unfallversicherung der Tagespflegeperson,

- einen Zuschuss zur Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen,

- einen Zuschuss zur (Erst-)Ausstattung mit Spielmaterial,

- einen Mietzuschuss und Zuschuss für Schönheitsreparaturen.

Für die Förderung zu außergewöhnlichen Betreuungszeiten oder bei individuellem Förderbedarf ist der Tagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen.
Bei Förderung des Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Tagespflegeperson keine Sachkostenpauschale.


Der Tagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung des Förderbetrages und der Hälfte der Sachkostenpauschale zu.

Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden der Förderbetrag und die Hälfte der Sachkostenpauschale bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres fortgezahlt.

Weitere sich aus der Kindertagespflege ergebende Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt.


Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege

Das zuständige Jugendamt gibt eine Meldung über die Tagspflegetätigkeit an die bezirklich zuständigen Lebensmittelaufsichtsämter weiter.

Das entsprechende Informationsschreiben kann hier eingesehen werden.


Sonstiges

Der Tagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung des Förderbetrages und der Hälfte der Sachkostenpauschale zu.

Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden der Förderbetrag und die Hälfte der Sachkostenpauschale bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres fortgezahlt.

Mit den Tagespflegepersonen sind von den Trägern der örtlichen Jugendhilfe im Vertrag auch Vereinbarungen über Standards und Weiterbildung abzuschließen. Für die öffentlich finanzierten Kindertagespflegestellen ist das landeseinheitliche Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation maßgeblich.

Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen Sorge zu tragen. Die Tagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Eine entsprechende Absprache über die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen soll in regelmäßigen Abständen schriftlich niedergelegt und nachgewiesen werden. Zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden den Tagespflegepersonen die Sachkostenpauschale und der Förderbetrag bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.

Weitere sich aus der Kindertagespflege ergebende Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt und der Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt.


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