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(Stand: 08.01.2017)
In Hessen ergänzt das HKJGB (Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch) die Bundesgesetzgebung.
Pflegeerlaubnis
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt hier zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche insgesamt nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen (zehn Verträge).
Sollen mehr Kinder betreut werden, handelt es sich um eine Tageseinrichtung, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist.
Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis.
Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist.
In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden.
öffentliche Förderung
In Hessen gibt es keine Richtlinien oder Empfehlungen zur Höhe und Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege. Die konkrete Festlegung obliegt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe mit eigenem Gestaltungsspielraum.
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