Ausgabe 2013_03



Sehr geehrtes Mitglied,

sehr geehrter Nutzer,

der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige zum 1. August 2013 rückt näher und wird öffentlich heiß diskutiert.

Aber wann ist der Anspruch erfüllt und wie können bzw. müssen Eltern vorgehen, wenn sie keinen Betreuungsplatz zugeteilt bekommen?

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten hierzu werden in diesem Newsletter erörtert.

Tagespflege-online informiert Sie, informieren Sie die betroffenen Eltern!


Ihre M. Taprogge-Essaida

Das Thema

 


10 Fragen und Antworten zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz


Frage: Wer hat ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz?

Antwort: Ohne Einschränkung haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch. Kinder unter einem Jahr haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, z. B. wenn beide Eltern erwerbstätig sind oder das Kind besonders gefördert werden muss.


Frage: Gilt der Anspruch für einen Kita-Platz?

Antwort: Der Anspruch wird auch mit einem Platz bei einer Tagespflegeperson erfüllt; ein Wahlrecht sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor.


Frage: Gilt der Anspruch für einen Ganztagesplatz (40 Wochenstunden)?

Antwort: Der zeitliche Umfang des Anspruchs ist gesetzlich nicht definiert. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch grundsätzlich mit einem Umfang von 25 Wochenstunden erfüllt wird.


Frage: Wie weit darf die Betreuungsstelle vom Wohnort entfernt sein?

Antwort: Auch das ist gesetzlich nicht geregelt und eine Frage der Zumutbarkeit.


Frage: Was kann ich tun, wenn ich keinen Platz bekomme?

Antwort: Eltern, die keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen, haben durch den Rechtsanspruch die Möglichkeit, zunächst den Platz selbst einzuklagen. Das Gericht wird prüfen, ob wirklich alle Plätze ausgeschöpft sind. Ob im Ergebnis eines Prozesses, dann tatsächlich ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, ist offen. Das Gericht kann keine Plätze vergeben, die nicht vorhanden sind.


Frage: Wenn ich keinen Platz zugeteilt bekommen kann, kann ich dann Schadensersatz verlangen?

Antwort: Schadensersatz kann man dann verlangen, wenn man tatsächlich einen Schaden durch den fehlenden Betreuungsplatz hat.
Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes eine bestehende Arbeitsstelle nicht angetreten werden kann, weil es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.
Oder die Eltern finden nur einen Halbtagsplatz, sind aber ganztägig berufstätig und müssen deshalb zusätzlich eine Nachmittagsbetreuung organisieren und finanzieren.
Hier wird es im Einzelfall darauf ankommen, dass die Eltern den tatsächlichen Schaden nachweisen können.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Eltern einen Platz rechtzeitig beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) angefordert haben, das sind in der Regel drei Monate vorher.


Frage: Wo muss ich Klage erheben?

Antwort: Zuständig für die Klage auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes sind die Verwaltungsgerichte. In manchen Bundesländern ist ein Widerspruchsverfahren der Klage vorgeschaltet.


Frage: Wie lange dauert so ein Klageverfahren?

Antwort: Verwaltungsgerichtliche Verfahren können sehr lange dauern; im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen könnte ein Eilantrag eine schnelle Entscheidung bringen.


Frage: Wie hoch sind die Kosten?

Antwort: Die Kosten und Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Verlierer eines solchen Verfahrens hat letztlich die Kosten zu tragen, allerdings können Vorschüsse fällig werden. Geringverdiener können Prozesskostenhilfe beantragen.


Frage: Wie sind für August 2013 die Aussichten auf einen Kitaplatz, wenn ein unter dreijähriges Kind schon jetzt privat betreut wird?

Antwort: In diesem Fall ist der Anspruch auf Zuweisung eines Kitaplatzes schwerlich durchzusetzen. Allerdings kann hier die Differenz zwischen dem Elternbeitrag und den privaten Betreuungskosten als Schadensersatz eingeklagt werden.


Fazit: Eine Klage wegen fehlendem Betreuungsplatz ist gut abzuwägen und Eltern sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, ob eine Klage in ihrem Fall Aussicht auf Erfolg bietet.


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