Versicherung


(Betriebs) Haftpflicht

Haftung

Kinder unter 7 Jahren können gemäß § 828 BGB für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Es ist daher nicht ohne weiteres möglich, Kinder dieses Alters zu versichern. Im Straßenverkehr gilt sogar die Altersgrenze von 10 Jahren.
Viele Haftpflichtversicherer bieten jedoch inzwischen auch die Möglichkeit an, unter 7-Jährige zu versichern.
Damit können Eltern gelassener möglichen Schäden durch ihre Kleinkinder gegenüberstehen, weil sie den Geschädigten nicht auf die fehlende Haftung ihres Sprösslings verweisen oder den Schaden des lieben Friedens willen aus eigener Tasche bezahlen.


Aber Achtung:

Die Versicherungen treten nicht ein, wenn die Pflegeperson die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, d. h. wenn der Schaden unvermeidbar war.
Oder positiv ausgedrückt: Die Versicherung zahlt nur dann, wenn die Pflegeperson die Aufsichtspflicht verletzt hat.

Aufsichtspflicht

Kinder unter 7 Jahren sind also nicht verantwortlich, wenn sie Schäden verursachen. Daraus folgt, dass sie aufsichtsbedürftig sind.
Die Personensorgeberechtigten, zum Begriff siehe unter "Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Kindertagespflege?", übertragen ihre eigene Aufsichtspflicht für die Zeit der Tagespflege auf die Pflegeperson. Es spielt dabei keine Rolle, in welchem Dienstverhältnis die Tagesmutter steht, ob sie also selbständig oder angestellt ist.
Aufsichtspflicht besteht auch ohne Vertrag, eine tatsächliche Betreuung reicht aus. Grundlage hierfür sind die §§ 823 ff. BGB.

Außerdem muss der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind sich nicht selbst schädigt oder durch andere geschädigt wird.


unmittelbare Aufsichtspflicht

Die unmittelbare Aufsichtspflicht umfasst alle Umstände einer unmittelbaren Situation, also z. B. die Örtlichkeit, Gegenstände, mit denen das Kind spielt oder eine konkrete Situation.


mittelbare Aufsichtspflicht

Die mittelbare Aufsichtspflicht verlangt eine Einschätzung des Charakters des Kindes, des Verständnisses, der Einsichtsfähigkeit. Hier spielt also nicht nur das Alter des Kindes eine Rolle.


Fazit:

Eine korrekte Ausübung der Aufsichtspflicht bedeutet, dass der Aufsichtspflichtige ständig überprüfen muss, was er welchem Kind in welcher Situation zumuten kann.

Zahlreiche Urteile zur Aufsichtspflicht finden Sie unter den Praxishilfen.


Übersicht Aufsichtspflicht

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Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Grundsätzlich können im Betreuungsvertrag Vereinbarungen zum Beginn und Ende der Aufsichtspflicht getroffen werden.
Ist dies nicht geschehen, gilt das, was stillschweigend zwischen Tagespflegeperson und Eltern aus der Sicht eines objektiven Dritten - der Allgemeinheit - als vereinbart angesehen werden kann.

Kinder, die vor Beginn der offiziellen Öffnungszeit in die Tagespflegestelle kommen oder gebracht werden, stehen noch nicht unter der Aufsicht der Fachkräfte. Werden sie von den Eltern einfach vor der verschlossenen Türe abgestellt, verletzen diese möglicherweise ihre Aufsichtspflicht. Sind Tagespflegepersonen dann schon anwesend und äußere Umstände wie das Verkehrsgeschehen oder die Witterungsverhältnisse Gefahr bringend, wird jedoch erwartet, dass sie das Kind schon vorzeitig in ihre Obhut nehmen.

Wird ein Kind nicht rechtzeitig abgeholt, verletzen die Eltern ihre vertraglichen Pflichten. Die Tagespflegeperson muss in diesem Fall aber weiterhin die Beaufsichtigung des Kindes übernehmen bzw. sicherstellen. Die Tagespflegeperson sollte zunächst versuchen, die Eltern bzw. den üblichen Abholer telefonisch zu erreichen.

Alternativ kann es von der Tagespflegeperson mit nach Hause genommen werden. Schließlich kann es zur Wohnung seiner Eltern gebracht und z.B. bei einer Nachbarin abgegeben werden; es darf aber nicht unbeaufsichtigt vor der Wohnungstür zurückgelassen werden. In jedem dieser Fälle muss eine entsprechende Notiz für die Eltern an der Kindergartentür angebracht werden.



Ausflüge mit mehreren Kleinkindern

Mehr als zwei Kinder unter 3 Jahren lassen sich außer Haus von einer Betreuungsperson nicht sicher führen, da jederzeit mit einer unvorhersehbaren (Trotz-)Handlung eines Kindes gerechnet werden muss.
Wer mit mehr als zwei Kleinkindern im Verkehrsraum unterwegs ist, muss mindestens zwei Kinder in einem Kinderwagen mit Bremse oder in einem zum Schieben umgerüsteten Fahrradanhänger so sichern, dass sie nicht hinausklettern oder stürzen können.
(Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Mehr Sicherheit für Kinder e. V.)


Mitnahme im PKW

Werden die Tageskinder regelmäßig im PKW der Tagespflegeperson mitgenommen, ist Folgendes zu berücksichtigen:

Grundsätzlich ist bei Unfällen eine Absicherung durch die Haftpflichtversicherung gegeben. Die Haftungshöhen der Versicherungen unterscheiden sich jedoch. Bei Verkehrsunfällen mit schweren Folgen kann die Haftungshöhe möglicherweise nicht ausreichen.
Daher sollte die TPP sich von den Sorgeberechtigten eine Haftungsbeschränkung unterschreiben lassen.

Ein Muster gibt es unter Downloads.


Insassen-Unfallversicherung

Ausschließlich durch die Insassen-Unfallversicherung werden folgende Schadensfälle gedeckt: Unfälle die durch ein unabwendbares Ereignis, wie z. B. einem Tier verursacht wurden und nicht von einem Verkehrsteilnehmer.
Auch tritt eine Insassenunfallversicherung ein, wenn ein Unfall durch Fußgänger oder Radfahrer verursacht wurde und diese keine private Haftpflichtversicherung besitzen.
Da aber die Tageskinder im Rahmen der Tagespflege gesetzlich unfallversichert sind, ist eine solche Zusatzversicherung eigentlich überflüssig.


Doppelversicherung

Wer bereits eine private Haftpflichtversicherung besitzt und zusätzlich eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, muss wissen, dass bei einer absichtlich herbeigeführten Doppelversicherung die betroffenen Verträge unwirksam werden können (§ 59 Abs. 3 VVG).
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Abschluss einer neuen Haftpflichtversicherung auf einen bereits bestehenden Vertrag hinzuweisen.
Entsteht unbeabsichtigt und ohne Wissen des Versicherten eine Doppelversicherung, kann er verlangen, dass der später geschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie angepasst wird, § 60 Abs. 1 VVG.


Hinweise für die Tagespflegeperson

- Bei Eingehung eines Betreuungsverhältnisses sollte die Tagespflegeperson bei der eigenen Haftpflichtversicherung nachfragen, ob diese für die übernommene Aufsichtspflicht eintritt und ggfls. Versicherungsschutz erweitern.

- Schäden, die das Tageskind im Haushalt der Pflegepersonen anrichtet, sind nicht versicherbar, da das Pflegekind den Status eines eigenen Kindes erhält.

- Eine Klausel im Betreuungsvertrag, wonach die Eltern Schäden, die ihr Kind bei der Tagespflegeperson verursacht, in bestimmter Höhe zu übernehmen haben, ist unwirkam. Die Aufsichtspflicht obliegt während der Betreuungszeit allein der Tagespflegeperson.

- Bei der Familienhaftpflicht eine Betriebshaftpflicht für Pflegepersonen nachfragen vor allem, wenn nicht in den eigenen Räumen betreut wird.

- Sammelhaftpflichtversicherung durch Jugendamt nachfragen.



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