Versicherung


Unfallversicherung

Unfallversicherung für die Tagespflegeperson (Stand 1.1.2026)

Die Unfallversicherung schützt Tagesmutter bei Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und deren Folgen. Versichert sind auch Fahrten im Rahmen der Tätigkeit.


Achtung:

Es muss sich um einen sog. Wegeunfall handeln, d. h. es muss ein Unfall auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit sein.


1. selbstständige Tagespflegepersonen

Selbstständige Tagespflegepersonen sind pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.

Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Gesundheitsdienst in Hamburg; die aktuelle Beitragshöhe beträgt 134,55 EUR (für 2024).
Innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit muss die Tagespflegeperson sich dort melden.

Achtung:

Die meisten Tagespflegepersonen machen sich keine Gedanken darüber, welche Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung bei der BGW überhaupt versichert sind.

Die Leistungen umfassen:

- Heilbehandlung
- Teilhabeleistungen (soz. Rehabilitation)
- Geldleistungen (Verletztengeld, Rente)

Dabei ist die Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen im Versicherungsfall und für die Beiträge die Versicherungssumme.

Diese ist einkommensunabhängig und beträgt zurzeit für pflichtversicherte TPPen 29.000,00 EUR.

Das bedeutet konkret bei Eintritt eines Versicherungsfalls (Stand 2026):

Verletztengeld pro Kalendertag: 64,44 EUR
Verletztengeld monatlich: 1.933,00 EUR
Vollrente bei Verlust der Erwerbsfähigkeit: 1.611,11 EUR (monatlich)

Eine Höherversicherung ist bis zu einer Versicherungssumme von 120.000,00 EUR möglich.
Dadurch steigen natürlich auch die Beiträge (620,99 EUR).

Beispiel:

Verletztengeld pro Kalendertag: 100,00 EUR
Verletztengeld monatlich: 3.000,00 EUR
Vollrente bei Verlust der Erwerbsfähigkeit: 2.500,00 EUR (monatlich)

Sollen die im vorstehenden Beispiel dargestellten Leistungen erreicht werden, beträgt die Versicherungssumme 45.000,00 EUR.
Das bedeutet einen Jahresbeitrag in Höhe von 232,87 EUR.

Die Verwaltungsgerichte Aachen und Köln haben in mehreren rechtskräftigen Entscheidungen die beklagten Jugendhilfeträger dazu verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung über den bisher bewilligten Mindestbeitrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Dabei haben die Verwaltungsgerichte ausgeführt, eine kommunale Richtlinie, die eine über den Mindestbeitrag hinausgehende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ablehnt, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang.
Nach Auffassung der Gerichte ist die Angemessenheit der Versicherungssumme an den Einnahmen der Kindertagespflegeperson zu messen, da die Absicherung in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards der KTPP dienen soll. Das ergebe sich vor allem daraus, dass das versicherte Verletztengeld die Entgeltersatzfunktion nur dann erfüllen könne, wenn dieses sich an den Einnahmen orientiere.
In welchem Umfang den Einnahmen tatsächliche Ausgaben entgegenstehen, dürfe dahinstehen, da laufende Kosten weiterhin beglichen werden müssen und insofern nicht auf den Gewinn abzustellen sei.

Das Formular für den Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme finden Sie bei der BGW.


2. angestellte Tagespflegepersonen

Abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen (Kinderfrau/Kinderbetreuer) sind vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Die Beiträge sind allein von den Eltern als Arbeitgeber zu tragen.

Unfallversicherung für das Tageskind

Die Tageskinder sind gesetzlich unfallversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII durch die Unfallversicherungsträger im Landesbereich, d. h. durch die Landes-unfallkassen.
Voraussetzung: Für das betreute Kind wurde öffentlich geförderte Kindertagespflege bewilligt.
Ein Unfall muss umgehend dem Jugendamt gemeldet werden.

Besuchs- oder Schnupperkinder

Besucherkinder, die z. B. anlässlich eines Festes oder Tages der offenen Tür ein regulär angemeldetes Kind nur begleiten, nur für einen Tag geduldet werden oder nur zum Bringen/Abholen von Geschwistern mitkommen, sind nicht gesetzlich unfallversichert.
Das trifft auch für Kinder zu, die ohne Wissen oder Zustimmung des Kindergartenpersonals z. B. den Spielplatz einer Kita nutzen.

Hinweise für die Tagespflegeperson

Soweit eine längerfristige Vertretung stattfindet - also z. B. im Urlaubsfall - ist für die Tageskinder kein Versicherungsschutz gegeben, wenn die Vertretung keine Pflegeerlaubnis hat.
In diesem Fall besteht Versicherungsschutz nur über die Krankenversicherung des Kindes. Soweit das den Eltern nicht ausreicht, müssen diese eine zusätzliche private Unfallversicherung abschließen.

Die Tagespflegeperson oder Tagesgroßpflegestelle, die wiederholt auf Vertretungen ohne Pflegeerlaubnis zurückgreift, kann auch in eigenem Namen für die Tageskinder eine zusätzliche private Unfallversicherung abschließen.
Die entsprechenden Antragsformulare müssen aber dann in jedem Fall von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden.

Wird eine Unfallversicherung nachgewiesen und ist die Tagespflegeperson beim Jugendamt registriert, werden die Kosten hierfür vom Jugendamt erstattet, wenn diese "angemessen" sind.
Der Beitragssatz wird jeweils im April des Folgejahres für das vorangegangene Jahr festgelegt.

Tageskinder, die nicht (vollumfänglich) vom Jugendamt gefördert werden, müssen unbedingt eine private Unfallversicherung haben.
Die Tagespflegeperson sollte sich das zu Beginn des Betreuungsverhältnisses nachweisen lassen.

Im Falle eines Unfalls des Tageskindes wird die zuständige Unfallkasse die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überprüfen.

Dabei ist dringend zu beachten, dass für die Einhaltung dieser Vorgaben alleine die Tagespflegeperson zuständig und verantwortlich ist; das Jugendamt überprüft im Rahmen der Eignungsfeststellung lediglich, ob die Räumlichkeiten kindgerecht sind.

Hilfreich und unbedingt zu beachten sind daher die Ausführungen der DGUV und der Landesunfallkassen.

Die Links zu den Broschüren findet man auch auf der Seite der BGW.


Wichtige Infos

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist der Gang zum Durchgangsarzt (D-Arzt) verpflichtend. D-Ärzte sind speziell für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschult und gewährleisten eine fachgerechte Behandlung. Sie melden den Unfall direkt an die BGW und erstellen die notwendigen Unfallberichte, die als Grundlage für Verletztengeld, Heilbehandlung, Rehabilitation und mögliche Rentenleistungen dienen.

Alle medizinisch notwendigen Leistungen, einschließlich Medikamente, Therapien und Hilfsmittel, werden von der BGW übernommen, sodass keine Zuzahlungen entstehen. So wird sichergestellt, dass die medizinische Versorgung schnell beginnt und die Leistungen der BGW reibungslos ablaufen.

Die BGW übernimmt auch die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Wegeunfall notwendig sind. Das gilt sowohl für Fahrten zu Ärzten, Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen als auch für Wege zu Therapien oder Anpassungen von Hilfsmitteln, wenn diese Teil der Heilbehandlung oder Rehabilitation sind. Je nach Situation und Bedarf können öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder das eigene Fahrzeug genutzt und die Kosten erstattet werden. So wird sichergestellt, dass alle notwendigen Behandlungen problemlos wahrgenommen werden können.

Darüber hinaus übernimmt die BGW auch Hilfsmittel, die durch einen Arbeitsunfall notwendig werden. Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Kind in der Tagespflege die Brille versehentlich beschädigt. In solchen Fällen sorgt die BGW dafür, dass die Brille ersetzt wird, damit die Tagespflegeperson weiterhin gut arbeiten und ihre Aufgaben sicher erfüllen kann. Grundsätzlich gilt: Alle Hilfsmittel, die für die Heilung, Rehabilitation oder die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, werden von der BGW übernommen.



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