Betreuungsvertrag


Ansteckende Krankheiten in der Kindertagespflege

Vielfach gibt es Unstimmigkeiten darüber, wann ein zuvor erkranktes Kind wieder in die Tagespflegestelle zurückkehren darf.

Für Meldepflichten und Wiederzulassungsrichtlinien nach ansteckenden Krankheiten gibt es bundesweite Regelungen.

Als Grundsatzparagraph für den Infektionsschutz in Gemeinschafts-einrichtungen gilt der § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) .
Hier werden zahlreiche ansteckende Erkrankungen aufgelistet, von denen die fett gedruckten in der Kindertagespflege wahrscheinlich häufiger vorkommen:

• Cholera
• Diphtherie
• Enteritis furch E. coli
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
• Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
• Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
• Keuchhusten
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose
• Masern
• Meningokokken-Infektionen
• Mumps
• Paratyphus
• Typhus
• Pest
• Poliomyelitis
• Scabies (Krätze)
• Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
• Shigellose
• Typhus abdominalis
• Virushepatitis A oder E
• Windpocken.

Das IfSG führt aus, dass Personen, die an diesen Krankheiten "erkrankt oder dessen verdächtig oder verlaust sind, in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben."

Dies gilt solange, "bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten“ ist. Entsprechendes gilt „für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten“, darüber hinaus auch für „Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind", also Symptome eines vermutlich ansteckenden Brechdurchfalls haben, unabhängig davon, ob der Erreger (schon) bekannt ist.

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, § 33 IfSG.

Keine Sorge: Sie müssen keine eigene Diagnose stellen. Wenn Sie selbst als Tagespflegeperson betroffen sind, kennen Sie natürlich die (Verdachts-)Diagnose Ihres behandelndes Arztes. Sollten Eltern Sie mit einer der aufgelisteten Diagnosen konfrontieren ("der Kinderarzt hat gesagt, mein Kind hat Keuchhusten"), müssen Sie allerdings tätig werden.

Im Rahmen der Melde- und Mitwirkungspflicht sind Sie verpflichtet, das örtliche Gesundheitsamt darüber zu informieren.

Gemäß § 34 Abs. 5 IfSG sollte die Tagespflegeperson die Sorgeberechtigten der zu betreuenden Kinder zu Beginn des Betreuungsverhältnissesüber die Mitwirkungspflichten nach dem IfSG belehren.

Eine entsprechende Belehrung für die Sorgeberechtigten, welche dem Betreuungsvertrag als Anlage beigefügt werden sollte, finden Sie unter den Praxishilfen.

Außerdem finden Sie dort ein Mitteilungsformular für den Fall, dass ansteckende Krankheiten in der Tagespflegestelle auftreten.


Hinweis zu einzelnen Erkrankungen:

Durchfall (mehr als drei dünne Stühle pro Tag): Nicht jeder Durchfall ist infektiös, es können auch andere Ursachen vorliegen, wie beispielsweise zu viel Fruchtsäure etc. Im Zweifelsfall durch einen Arzt abklären lassen.

Herpes: Herpes ist auf 1 m Entfernung ansteckend. Rückkehr in die Tagespflege nur mit ärztlichem Attest.

Läuse: Bei Lausbefall muss das Kind zum Arzt; nur mit Attest darf das Kind wieder in die Tagespflege zurückkehren.

Fieber: Erhöhte Temperatur zwischen 37,5 und 38,0 Grad, Fieber ab ca. 39,0 Grad. Das Kind muss 24 Stunden fieberfrei sein, bevor es die Tagespflege wieder besuchen darf.

Zecken: Falls die TPP die schriftliche Einwilligung der Eltern und Erfahrung mit Zecken hat, kann sie diese selbst entfernen. Ggfls. vom Arzt kontrollieren lassen – in jedem Fall aber bei auftretenden Rötungen und Schwellungen.

Hinweis:
Sie können sich bei der Wiederaufnahme des Tageskindes nach ansteckender oder fiebriger Erkrankung nach der untenstehenden Tabelle des Robert-Koch-Institutes (RKI) richten.
Diese sollte dann in den Betreuungsvertrag aufgenommen werden.


Wiederaufnahmetabelle

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