Finanzielle Grundlagen


Wann ist meine Tätigkeit nebenberuflich und wann hauptberuflich?

Nebenberufliche Tätigkeit

Nimmt eine Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ein, so gilt sie als nebenberuflich.
Ist diese Voraussetzung gegeben, wird auch dann eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn eine Person keinen Hauptberuf, sondern nur diese nebenberufliche Tätigkeit ausübt.

Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Dabei müssen mehrere gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden.


Für die Frage nach der Krankenversicherungspflicht von Tagespflegepersonen haben die gesetzlichen Krankenversicherer eine Absprache getroffen:
Wer nicht mehr als 5 gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreut, übt keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit aus.

Dies gilt noch bis zum 31.12.2018 (vgl. § 10 Abs. 1 SGB V).


Hauptberufliche Tätigkeit

Im Umkehrschluss setzt eine hauptberufliche Tätigkeit voraus, dass diese in Vollzeit, d. h. mindestens 30 bis 40 Stunden pro Woche, ausgeübt wird.


Hauptberufliche unselbständige Tätigkeit und zusätzlich nebenberufliche Selbständigkeit

Wird neben einer hauptberuflichen, sozialversicherungspflichtigen, Tätigkeit zusätzlich nebenberuflich selbständig gearbeitet, so löst dies grundsätzlich keine eigene Sozialversicherungspflicht aus.

Allerdings gibt es Folgendes zu beachten:

Die selbständige Tätigkeit muss tatsächlich nebenberuflich sein.
Dabei wird eine Grenze bei 18 Stunden wöchentlich zu ziehen sein; außerdem muss die Hauptarbeitskraft auf die angestellte Tätigkeit aufgewandt werden.
Wenn jedoch die selbständige Tätigkeit im Vordergrund steht werden die Versicherungsbeiträge vom Gesamteinkommen berechnet (siehe unter Beitragsbemessung).


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