Finanzielle Grundlagen


Welche Ansprüche habe ich bei Geburt eines eigenen Kindes?

1. Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle Frauen, die zum Beginn der Mutterschutzfrist - also am 42. Tag vor der voraussichtlichen Entbindung - selbst Mitglied (nicht über die Familienversicherung!) der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind; freiwillig Versicherte haben nur dann einen Anspruch, wenn sie einen Tarif mit Krankentagegeld-Anspruch haben.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht bei Selbstständigen der Höhe des Krankengeldes. Das sind 70 Prozent des Einkommens, das vor Beginn der Mutterschutzfrist der Beitragsberechnung zu Grunde lag.

Während der Mutterschutzfrist müssen gesetzlich versicherte Frauen keine Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung zahlen.
Ausnahme: Wer freiwillig in der GKV versichert ist, muss einen Mindestbeitrag zahlen. Dieser errechnet sich anhand der monatlichen Beitrags-Bemessungsgrenze.

Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse bezahlt und muss auch dort beantragt werden.

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.


Hinweis für Selbstständige:

Selbstständige, die freiwillig in der GKV ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, sollten prüfen, ob sich für sie ein Wechsel in einen Tarif mit Krankengeld-Anspruch lohnt. Denn das Mutterschaftsgeld ist in der Regel höher als das Elterngeld und wird auch in den sechs Wochen vor der Geburt gezahlt.


Achtung:

Frauen, die privat oder familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).

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2. Elterngeld

Zunächst einmal gilt beim Elterngeld für Selbstständige:

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem im letzten Steuerbescheid festgestellten Gewinn, abzgl. Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozial-versicherung.
Hiervon werden 67 % als Elterngeld gezahlt und zwar mindestens 300,00 EUR und maximal 1.800,00 EUR.

Während also bei Arbeitnehmern die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich sind für die Höhe des Elterngeldes, gilt beim Elterngeld für Selbstständige: Entscheidend ist der letzte Steuerbescheid.

Das wurde einem Selbstständigen beim Elterngeld zum Verhängnis, weil der Antragsteller in dem letzten Steuerbescheid eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen und damit das relevante Einkommen gedrückt hatte. Sein Pech, sagten die Richter am Sozialgericht München (AZ: S 30 EG 176/08), nachdem der Mann beim Elterngeld für Selbstständige geltend gemacht hatte, dass das Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt deutlich höher ausgefallen war und er damit gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt sei. Die Begründung des Gerichts: Ein Unternehmer könne nicht eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen und Steuern sparen und auf der anderen Seite beim Elterngeld für Selbstständige höhere steuerliche Förderungen beantragen, die nicht dem tatsächlichen Einkommen entsprächen.

Das Bundessozialgericht (AZ: B 10 EG 2/09 R) sieht das allerdings anders. Die Bundesrichter haben beim Elterngeld für Selbstständige entschieden, dass das maßgebliche Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen nicht immer zwingend anhand des Steuerbescheides für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Geburt des Kindes zu ermittelt ist. Ist das Einkommen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht repräsentativ, so kann für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen auf das Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen werden. Weicht der zeitliche Umfang der Tätigkeit in den Zeiträumen um mindestens 20 Prozent voneinander ab, muss das Elterngeld für Selbstständige unter Berücksichtigung des Einkommens der letzten zwölf Monate berechnet werden.


Arbeiten bei Elterngeldbezug

Wenn Sie als Selbstständiger während des Bezuges von Elterngeld arbeiten, bleibt der Anspruch auf Elterngeld für Sie als Freiberufler oder Selbstständiger bestehen, wenn Sie nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.

In der Kindertagespflege dürfen Sie mehr arbeiten, wenn Sie maximal 5 Kinder betreuen.

Um das nachzuweisen, müssen Sie lediglich eine Erklärung gegenüber der Elterngeldstelle abgeben, dass die 30 Stunden (oder die fünf Kinder) nicht überschritten werden – "beweisen" müssen Sie das hingegen nicht, wenn Sie Elterngeld für Selbstständige haben wollen.

Allerdings wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen. Ein Selbstständiger, der ein Kind betreut, erhält dann Elterngeld in Höhe von 67 % (maximal 1.800 EUR) aus der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu berücksichtigenden Gewinn.


Wie lange gibt es Elterngeld?

Ein Elternteil muss mindestens für zwei und kann maximal für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Wenn beide Elterngeld bekommen möchten, haben beide gemeinsam Anspruch auf vierzehn Monate Leistung (zwölf Monate plus zwei Partnermonate). Diese können sie beliebig untereinander aufteilen – und nacheinander oder gleichzeitig ausbezahlt bekommen. Anspruch auf die Partnermonate besteht nur, wenn sich bei beiden Eltern für zwei Monate das Erwerbseinkommen mindert: Zum Beispiel muss also der Vater mindestens zwei Monate lang seine Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduzieren).


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