Großtagespflege - Zusammenschluss


Großtagespflege und Zusammenschluss

Betreut eine Tagespflegeperson mehr als 5 Kinder gleichzeitig, so wird dies teilweise als Großtagespflegestelle bezeichnet.
Gemäß § 43 SGB VIII können die Bundesländer dies erlauben, soweit die Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung verfügt.

Schließen sich mehrere Pflegepersonen zur Betreuung von Kindern zusammen, wird dies teilweise auch als Großtagespflegestelle oder als Zusammenschluss bezeichnet.

Ein solcher Zusammenschluss/Großtagespflege bietet viele Vorteile; die Kinder werden weiterhin in kleinen, familienähnlichen Gruppen betreut, können aber in einer größeren Kindergruppe vor allem ihre sozialen Kompetenzen stärken.
Für die Tagespflegepersonen bietet sich die Möglichkeit der Zusammenarbeit und des fachlichen Austauschs mit Kollegen.
Für die Eltern wiederum bedeutet ein Zusammenschluss eine verlässliche und qualifizierte Betreuung ihrer Kinder in überschaubaren Kleingruppen.

Auch die Ausgestaltung und Vorgaben für solche Zusammenschlüsse sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt.
Insbesondere ist nicht in allen Bundesländern die Möglichkeit gegeben, die Kindertagespflege in "anderen geeigneten Räumen" durchzuführen.

Plant man eine solche Großtagespflegestelle/Zusammenschluss, sollte man mit dem Jugendamt besprechen, welche Genehmigungen (beispielsweise eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII) notwendig sind.


Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit in der Großtagespflege?

Die Tagespflegepersonen in einer Großtagespflege/ Zusammenschluss arbeiten die zusammengeschlossenen Tagespflegepersonen gleichberechtigt und unter gleicher Verantwortung nebeneinander; eine Leitung - wie in einer Einrichtung - gibt es nicht.

Da die Tagespflege personengebunden ist, ist jedes Tageskind einer einzelnen Tagespflegeperson zugeordnet, die Vertragspartnerin und Ansprechpartnerin der Sorgeberechtigten ist. Der Betreuungsvertrag wird also immer zwischen den Sorgeberechtigten und einer einzelnen Tagespflegeperson - nicht der Großtagespflegestelle - abgeschlossen.
Es kann jedoch sinnvoll sein, alle Tagespflegepersonen der Großtagespflegestelle in den Vertrag aufzunehmen, so dass in bestimmten Fällen eine zweitweise Betreuung auch durch andere Tagespflegepersonen möglich ist. Zudem sollten bestimmte Informationen über das Tageskind auch den anderen Tagespflegepersonen in der Großtagespflegestelle mitgeteilt werden können (zum Beispiel Anfälligkeiten, gesundheitliche Probleme oder Erkrankungen).

Relevant ist auch die Frage der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der Großtagespflege. Es können sowohl getrennte Konten der einzelnen Tagespflegepersonen als auch ein gemeinsames Konto der GbR geführt werden, wobei in letztem Fall die einzelnen Tagespflegepersonen als Mitinhaber des Kontos ausgewiesen werden sollten.

Ein besonderes Augenmerk ist bei der Großtagespflege auf das Thema Haftpflichtversicherung zu legen.
Tagespflegepersonen, die in ihrer eigenen Wohnung tätig sind, können normalerweise ihren Privathaftpflichtvertrag auf die Tagespflege erweitern, wenn diese nicht sogar bereits inbegriffen ist. Dies setzt allerdings voraus, dass sie tatsächlich in ihren eigenen vier Wänden arbeiten.
Findet die Tagespflege nicht Zuhause statt, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung notwendig, da hier die Tätigkeit nicht mehr im privaten Bereich stattfindet. Zudem ist bei einem Zusammenschluss/Großtagespflege die alleinige Nutzung von Räumlichkeiten nicht mehr gegeben. Hier ist dann eine Privathaftpflicht nicht mehr möglich bzw. ausreichend; es muss eine Betriebshaftpflicht für die gesamten Räumlichkeiten/Mitarbeiter/Kinder durch die GbR abgeschlossen werden.


Muss ich eine Gesellschaft gründen?

In der Großtagespflege schließen sich Tagespflegepersonen zur gemeinsamen Durchführung der Kindertagespflege zusammen.
Dies kann als Gesellschaftszweck entsprechend im Gesellschaftsvertrag formuliert werden.
Der gemeinsame Zweck kann aber auch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Einrichtung, Materialien o.ä. sein.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kindertagespflege nach dem SGB VIII immer personengebunden ist. Die betreuten Kinder müssen durch entsprechende Vereinbarungen (Betreuungsverträge) jeweils einem Mitgesellschafter (Tagespflegeperson) zuzuordnen sein.
Der Betreuungsvertrag kann nicht mit der GbR als Vertragspartner geschlossen werden.

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden muss; eine GbR kann auch stillschweigend bestehen, etwa indem zwei Tagespflegepersonen tatsächlich gemeinsam Räumlichkeiten anmieten und nutzen.
Allerdings gilt auch für den Gesellschaftsvertrag, dass bei Streitigkeiten ein schriftlicher Vertrag ein aussagekräftiges Beweismittel darstellt.

Ein Vertragsmuster finden Sie unter Downloads.


Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Die GbR muss eine eigene Steuererklärung abgeben. Dies erfolgt als Gewinn- und Verlustrechnung auf den Formularen EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).

Auch in der Großtagespflege kann grundsätzlich mit den Betriebsausgabenpauschalen gearbeitet werden; allerdings ist zu beachten, dass Raum- oder Mietkosten bereits in den Pauschalen enthalten sind.

Jede an der GbR beteiligte Tagespflegeperson (Gesellschafter) erklärt den ihr zugeordneten Gewinn mit der Anlage S, Zeile 6.

Zusätzlich muss jeder Gesellschafter eine "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung über die Grundlagen zur Einkommenbesteuerung" (Anlage ESt 1 B) sowie die Anlagen "Angaben über die Feststellungsbeteiligten" (FB 1) und "Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen" (FE) abgeben.
Die Feststellungserklärung dient dazu, dem Finanzamt mitzuteilen, wie der Gewinn oder Verlust auf die Gesellschafter der GbR verteilt wird.

Der Steuererklärung muss außerdem der Gesellschaftsvertrag mit namentlicher Nennung aller Gesellschafter beigefügt werden.

Sollte in der Großtagespflege zusätzlich Personal beschäftigt werden, so ist hier aus haftungsrechtlichen Gründen die Beauftragung eines Steuerberaters ratsam, damit bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung keine Fehler passieren und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden.


Was muss ich sonst noch beachten?


Um bestehende Gewerberäume oder Wohnräume für Kinderbetreuung in Großtagespflege nutzen zu können, ist ggfls. eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) des Bauamtes erforderlich.

Für den Fall, dass ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum für eine Großtagespflege genutzt werden soll, ist eine Zweckentfremdungsgenehmigung des Wohnungsamtes erforderlich.

Auch eine Großtagespflegestelle ist kein Gewerbe (§ 6 GewO).

Die Haftung einer GbR erfolgt gesamthänderisch, d. h. alle Gesellschafter haften gemeinsam unbeschränkt zu gleichen Teilen. Die Haftung kann sich auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter erstrecken.
Ebenso steht das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen der Gesellschaft "zur gesamten Hand" zu, d. h. die Gesellschafter können nur gemeinsam darüber verfügen.


Achtung

Bei einem Mietvertrag mit einer GbR als Mieter trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter auch dann die sog. Nachhaftung, wenn ein ursprünglich befristeter Mietvertrag nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters über den vertraglich bestimmten Endpunkt hinaus fortgesetzt wird.
Das bedeutet, dass auch in dem Fall, dass eine Tagespflegeperson aus der Großtagespflegestelle ausscheidet, die Haftung für die aus dem von der GbR eingegangen Mietverhältnis entstehenden Forderungen über viele Jahre hinweg bestehen bleiben kann.

Beispiel:
Zwischen dem Eigentümer und einer Großtagespflege (GbR) besteht ein bis zum 30.6.2016 befristeter Mietvertrag über Gewerberäume.
Die GbR bestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den Gesellschafterinnen A und B.
Die Gesellschafterin B ist zum 1.5.2015 aus der GbR ausgeschieden.
Die Räume werden von A weitergenutzt, und zwar über das vertraglich vereinbarte Mietende hinaus.
Der Vermieter hat der Vertragsfortsetzung nicht widersprochen.
Im Januar 2018 gerät A in Zahlungsschwierigkeiten, sodass sie die Mieten für die Monate Januar bis Juli 2018 nicht mehr bezahlen kann.
Der Vermieter nimmt die frühere Gesellschafterin B auf Zahlung dieser Mieten in Anspruch.

Grundsätzlich haftet jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen. Scheidet ein Gesellschafter aus, trifft ihn gem. § 736 Abs. 2 BGB die für Personenhandelsgesellschaften bestimmte Nachhaftung. Diese Nachhaftung besteht für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, "wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden" (§ 160 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Ansprüche auf Zahlung von Miete werden durch den Abschluss des Mietvertrags begründet.
Daraus folgt, dass die zum 1.5.2015 ausgeschiedene Gesellschafterin für alle Mietzinsansprüche haftet, die bis zum 30.4.2020 fällig werden.

Fraglich ist jedoch, ob die Nachhaftung auch dann besteht, wenn ein ursprünglich befristeter Mietvertrag nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters über den vertraglich bestimmten Endpunkt hinaus fortgesetzt wird. Der BGH hat dies für den Fall bejaht, dass die Fortsetzung aufgrund einer Verlängerungsklausel erfolgt, weil in diesem Fall kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern der bisherige Vertrag fortgesetzt wird (BGH, Urteil v. 29.4.2002, II ZR 330/00, NJW 2002 S. 2170).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Gesellschafter nicht nur aus Praktikabilitätsgründen eine Vereinbarung darüber treffen sollten, wer die Gesellschaft nach außen vertreten soll und darf.



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