Rechtliche Grundlagen


Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz

Was beinhaltet der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz seit dem 1. August 2013?

Der Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege ist in § 24 SGB VIII geregelt.

Danach haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben dagegen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, § 24 Abs. 3 SGB VIII. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann das Kind auch in Kindertagespflege gefördert werden.

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unter besonderen Voraussetzungen in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, § 24 Abs. 1 SGB VIII.

Voraussetzung ist, dass

die Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, oder
die Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder Arbeit suchend sind, sich in einer Ausbildung befinden oder
Leistungen nach dem SGB II erhalten.


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Häufig gestellte Fragen und Antworten:

Frage: Gilt der Rechtsanspruch ausschließlich für einen Kita-Platz?
Antwort: Der Anspruch wird auch mit einem Platz bei einer Tagespflegeperson erfüllt; ein Wahlrecht hinsichtlich der Betreuungsform sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor.

Frage: Gilt der Anspruch für einen Ganztagesplatz (40 Wochenstunden)?
Antwort: Der zeitliche Umfang des Anspruchs ist gesetzlich nicht definiert. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch grundsätzlich mit einem Umfang von 25 Wochenstunden erfüllt wird.

Frage: Wie weit darf die Betreuungsstelle vom Wohnort entfernt sein?
Antwort: Auch das ist gesetzlich nicht geregelt und eine Frage der Zumutbarkeit.

Frage: Was kann ich tun, wenn ich keinen Platz bekomme?
Antwort: Eltern, die keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen, haben durch den Rechtsanspruch die Möglichkeit, zunächst den Platz selbst einzuklagen. Das Gericht wird prüfen, ob wirklich alle Plätze ausgeschöpft sind. Ob im Ergebnis eines Prozesses, dann tatsächlich ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, ist offen. Das Gericht kann keine Plätze vergeben, die nicht vorhanden sind.

Frage: Wenn ich keinen Platz zugeteilt bekommen kann, kann ich dann Schadensersatz verlangen?
Antwort: Schadensersatz kann man dann verlangen, wenn man tatsächlich einen Schaden durch den fehlenden Betreuungsplatz hat.
Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes eine bestehende Arbeitsstelle nicht angetreten werden kann, weil es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt.
Oder die Eltern finden nur einen Halbtagsplatz, sind aber ganztägig berufstätig und müssen deshalb zusätzlich eine Nachmittagsbetreuung organisieren und finanzieren.
Hier wird es im Einzelfall darauf ankommen, dass die Eltern den tatsächlichen Schaden nachweisen können.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Eltern einen Platz rechtzeitig beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) angefordert haben, das sind in der Regel drei Monate vorher.

Frage: Wo muss ich Klage erheben?
Antwort: Zuständig für die Klage auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes sind die Verwaltungsgerichte. In manchen Bundesländern ist ein Widerspruchsverfahren der Klage vorgeschaltet.

Frage: Wie lange dauert so ein Klageverfahren?
Antwort: Verwaltungsgerichtliche Verfahren können sehr lange dauern; im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen könnte ein Eilantrag eine schnelle Entscheidung bringen.

Frage: Wie hoch sind die Kosten?
Antwort: Die Kosten und Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Verlierer eines solchen Verfahrens hat letztlich die Kosten zu tragen, allerdings können Vorschüsse fällig werden. Geringverdiener können Prozesskostenhilfe beantragen.

Fazit: Eine Klage wegen fehlendem Betreuungsplatz ist gut abzuwägen und Eltern sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, ob eine Klage in ihrem Fall Aussicht auf Erfolg bietet.


Aktuelle Entscheidungen zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz finden Sie unter Rechtsprechung zur Kindertagespflege.


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