Rechtliche Grundlagen


Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Tagespflegeperson und einer Kinderfrau?

Die Kinderfrau geht in den Haushalt der Eltern und betreut dort die haushaltsangehörigen Kinder.

Aus diesem Grund braucht die Kinderfrau grundsätzlich keine Pflegeerlaubnis, da sie die Kinder nicht außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen betreut (vgl. § 43 Abs. 1 SGB VIII).

Etwas anderes gilt dann, wenn die Kinderfrau vom Jugendamt oder einem freien Träger finanziert wird; dann gelten die gleichen Eignungskriterien wie bei der Kindertagespflege außerhalb des Haushalts der Personensorge-berechtigten.

Die Kinderfrau wird in den meisten Fällen von den Eltern in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Damit ist die Kinderfrau im Gegensatz zu den selbständigen Tagespflegepersonen weisungsgebunden.
Weisungsgebundenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit, Fragen der Ernährung, Ausgestaltung der Betreuung (Ausflüge, Fernsehen etc.) bestimmt.

Selbständig ist dagegen, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann, z. B. hinsichtlich der Arbeitszeit.


Minijob

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt ist zwingend das Haushaltsscheckverfahren durchzuführen; zuständig ist die Minijobzentrale.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt eine Betriebsnummer für den Arbeitgeber, berechnet den pauschalen Sozialversicherungsbeitrag, die weiteren Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sowie die Pauschalsteuer und zieht per Lastschriftverfahren an zwei Stichtagen (15. Januar und 15. Juli) die Beträge ein.

Achtung:
Ab dem 1.1.2013 sind die 450-EUR-Minijobs generell rentenver-sicherungspflichtig.
Das kostet sie 3,9 Prozent ihres individuellen Verdienstes, bei Beschäftigungen in einem Privathaushalt sogar stolze 13,9 Prozent.
Die Versicherungspflicht kann aber abgewählt werden.

In der sog. Gleitzone bei Einkommen zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR steigt der Arbeitnehmerbeitrag von ca. 9% bis zum hälftigen Arbeitnehmerbeitrag an bei gleichzeitig vollem Leistungsanspruch der Sozialversicherung ab 450,01 EUR.
Ab einem Entgelt von 850,01 EUR ist der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag genauso hoch wie der des Arbeitgebers. Letzterer zahlt stets den vollen Arbeitgeberanteil. Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone begründen grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle zuständig für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Der Vorteil der angestellten Kinderfrau gegenüber der selbständigen Tagespflegeperson ist, dass sie gesetzlich festgeschriebene Ansprüche auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz hat, die sie auch gerichtlich durchsetzen kann.


Wichtig:

In den Fällen bei denen die Kinderfrau Geldleistungen beim Jugendamt beantragt, ist sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, für die erhaltene Geldleistung Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherung zu zahlen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Geldleistung des Jugendamtes nicht als Arbeitsentgelt, das von einem Dritten gezahlt wird, sondern als Sozialleistung angesehen wird:

- Es besteht ein Beschäftigungsverhältnis bei den Eltern des zu betreuenden Kindes (auch Mini-Job). Die Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis sind im Wesentlichen die vertraglich vereinbarte Weisungsgebundenheit der Kinderfrau sowie die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber.

- Die Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII wird an die Kinderfrau gezahlt. Die Höhe der gezahlten Geldleistung ist nicht von Bedeutung.

Mehr dazu auf der Seite der Minijob-Zentrale.

Hinweis:
Die Kinderfrau muss beim zuständigen Finanzamt einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausfüllen. Im Rahmen der gemachten Angaben wird das Finanzamt darüber entscheiden, ob von der gewährten Geldleistung Steuern zu entrichten sind. Bitte wenden Sie sich hierzu an das für Sie zuständige Finanzamt um weitere Informationen zu erhalten.
Eine freiwillige Krankenversicherung ist jederzeit möglich. Hierzu wenden Sie sich an die von Ihnen gewünschte Krankenkasse um weitere Informationen zu erhalten.

Für die Einstufung "selbstständig" oder "angestellt" ist die Deutsche Rentenversicherung - früher BfA/LVA - zuständig.





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