Rechtliche Grundlagen


Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Kindertagespflege?

Die rechtlichen Grundlagen für die Kindertagespflege sind in zahlreichen Gesetzen zu finden. Wichtig für Tagespflegepersonen sind hier vor allem das Sozialgesetzbuch VIII, (Kinder- und Jugendhilfegesetz, das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die jeweiligen Landesgesetze.

In den verschiedenen Vorschriften werden auch für Tagespflegepersonen wichtige rechtliche Begriffe erklärt, so beispielsweise dass:

- Kind gem. § 7 SGB VIII, derjenige ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat
- Tagespflegeperson die Person ist, die ein Kind für einen Teil des Tages oder ganztags im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten betreut (§ 43 SGB VIII)
- Personensorgeberechtigter derjenige ist, wem alleine oder mit anderen die Sorge über eine andere Person zusteht (§§ 1626, 1631, 1773 BGB).

Die Kindertagespflege erhält ihre gesetzliche Legitimation insbesondere durch das SGB VIII.

Kindertagespflege steht danach gleichberechtigt neben der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen. Es handelt sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit einem gesetzlichen Auftrag und ist keine "Gefälligkeit", die man "so eben nebenbei" erledigt.

Das SGB VIII ist durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) erheblich verändert worden.
Zum 01.01.2009 trat eine weitere Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) in Kraft. Hierin sind weitere Konkretisierungen enthalten, die für einen großzügigen Ausbau der Kindertagesbetreuung und Förderung insbesondere für Kinder unter 3 Jahren erforderlich waren.

Die Länder, welche das SGB VIII anzuwenden haben, haben darüber hinaus jedoch zum Teil eigene Landesgesetze und weitere Regelungen erlassen, um die Kindertagespflege praxisorientiert umsetzen zu können (siehe unter Landesrecht).


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Das neue Bundeskinderschutzgesetz

Am 1.1.2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft getreten.

Das Gesetz soll u. a. den aktiven Schutz von Kindern und Jugendlichen stärken, das Instrument der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung erweitern und die Einrichtung von Kinderschutznetzwerken auf örtlicher Ebene vorantreiben.

Das Gesetz ist als sog. "Artikelgesetz" ausgestaltet. Ein Artiekelgesetz ist ein Gesetz, das gleichzeitig mehrere Gesetze oder sehr unterschiedliche Inhalte in sich vereint.

Es ist wie folgt gegliedert:

Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Artikel 2: Änderungen im SGB VIII
Artikel 3: Änderungen in anderen Gesetzen (z. B. SGB IX)
Artikel 4: Evaluation (bis zum 31. Dezember 2015)
Artikel 5: Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6: Inkrafttreten (01. Januar 2012)

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll vor allem das Zusammenwirken aller Akteure im Kinderschutz erreicht werden.
Dies soll durch folgende Regelungsschwerpunkte geschehen:

- präventiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern
- Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen
- Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe
- Befugnisnormen für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt
- Regelungen zum Hausbesuch
- verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe


Die zentralen Änderungen im SGB VIII betreffen:

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
§ 47 Meldepflichten
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe beim
Zuständigkeitswechsel
§ 99 Erhebungsmerkmale
§ 103 Übermittlung

Die inhaltlichen Änderungen des auch für die Kindertagespflege relevanten § 8a lauten wie folgt:

Absatz 1 Satz 2
"Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen."

Ziel dieser Vorschrift ist die Sicherstellung, dass das Kind "gesehen" wird und sich nicht auf die Aussagen der Eltern/Dritter verlassen wird.

Absatz 4 (vormals Absatz 2)
"In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann."

Ziel dieser Vorschrift: Die Träger erhalten eine auf ihren Aufgabenbereich abgestimmte spezifische und qualifizierte Beratung.

Absatz 5
"Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird."

Ziel dieser Vorschrift ist ein wirksamer(er) Schutz, die Vermeidung von Informationsdefiziten und Missverständnissen sowie Transparenz für Betroffene.


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