Exkurs Kindeswohlgefährdung


Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8a SGB VIII

Eine große Unsicherheit im Umgang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften herrscht bei Tagespflegepersonen, wenn es um mögliche Gefährdung von Kindern geht.

Immer wieder ist zu erkennen, dass Tagespflegepersonen aus Angst vor der Verletzung des Datenschutzes und damit verbundenen Konsequenzen möglicherweise einer Auseinandersetzung mit diesem Thema aus dem Weg gehen.
Daher muss zum eine klar sein, was eine Gefährdung des Kindeswohls umfasst, zum anderen, welche Möglichkeiten und Verpflichtungen zum Handeln es gibt.

Zur besseren Ansicht bitte Bild anklicken!



Der Auftrag, in Fällen von Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, richtet sich in § 8a SGB VIII an hauptamtliche Fachkräfte eines Trägers.
Damit sind selbstständige Tagespflegpersonen nicht erfasst.

Allerdings werden Tagespflegepersonen durch die Pflegeerlaubnis in die Pflicht genommen, das Jugendamt über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung des Kindes relevant sind, zu informieren, § 43 Abs. 3 SGB VIII.

Gibt es gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, so sollten Tagespflegepersonen diese zunächst eingehend beobachten und mittels eines Beobachtungsbogens festhalten.
Im nächsten Schritt sollten sie das Gespräch mit den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten suchen.
Lassen sich die Auffälligkeiten nicht erklären oder verfestigt sich der Verdacht, sollte nach einer weiteren Überprüfung der Anhaltspunkte eine (anonyme) Beratung durch Fachkräfte in Beratungsstellen oder bei den Jugendämtern in Anspruch genommen werden.




Quelle: "Sprungbrett Soziales: Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Kindertagespflege", Cornelsen, 2011


Ist Gefahr im Verzug, besteht also Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit des Kindes, so muss die Tagespflegeperson unverzüglich das Jugendamt oder - bei Nichterreichbarkeit - die Polizei informieren.

Hier kann man sich im Einzelfall auf die Vorschrift des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) berufen.


Wichtig:

Im Zweifel hat der Kinderschutz Vorrang vor dem Datenschutz.

Fazit

Ein Austausch über den Pflegealltag ist wichtig, z. B. mit Kolleginnen, dem Ehepartner o. a. Es sollte jedoch eine Anonymisierung der betreffenden Personen/Kinder vorgenommen werden und keine eindeutigen Beschreibungen gegeben werden. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses sollte der vertrauliche Umgang mit privaten Informationen mit den Eltern der Tageskinder besprochen und evtl. in den Vertrag aufgenommen werden. Das beruhigt beide Seiten und belegt, dass die KTPP ihre Arbeit professionell angeht.




>> Zurück zur Übersicht

NEWS


Angestellte in der (Groß-)Tagespflege
Weiterlesen



Bildungsdokumentation
Weiterlesen



Fotografieren von Tageskindern mit dem Smartphone
Weiterlesen



Monatskalkulation
Weiterlesen



Sicherheit in der Kindertagespflege
Weiterlesen



Vertretung in der Kindertagespflege
Weiterlesen