Betriebliche Kinderbetreuung

Betriebliche und betrieblich unterstützte Kinderbetreuung

Die Zahlung eines Zuschusses zur Kinderbetreuung bringt Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:


Arbeitgeber

Sämtliche Kosten, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb einer betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung oder beim Kauf von Belegplätzen in einer Tageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter entstehen, sind Betriebsausgaben und können als solche steuerlich abgesetzt werden.

Der Arbeitgeber wird durch die Zuschüsse nicht mit Sozialversicherungsabgaben belastet.


Arbeitnehmer

Zuschüsse, die vom Arbeitgeber zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuer- und sozialver-sicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG iVm § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Der Nettolohn bzw. die Auszahlungssumme des Arbeitnehmers steigt. Insbesondere bei einer Steuerklasse mit hoher Steuerbelastung - wie z. B. in Steuerklasse V - wirkt sich diese Möglichkeit vorteilhaft aus.


Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Zuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzungen:


Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern:

Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben (Ausnahme: vorzeitige Einschulung).


Zuschuss zum geschuldeten Arbeitslohn:

Der Zuschuss kommt zu dem Arbeitslohn hinzu, der dem Arbeitnehmer auch ohne die Zweckbindung geschuldet ist.

Steuer- und sozialversicherungsfrei ist der Zuschuss zur Kinderbetreuung also nur, wenn er zusätzlich ausbezahlt wird, es darf nicht ein Teil des Gehaltes umgewandelt werden.

Auch eine Verrechnung mit Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld ist nicht möglich.

Wenn der Arbeitgeber den Zuschuss nicht zusätzlich oder im Rahmen einer Gehaltserhöhung gewähren möchte, bieten sich folgende Möglichkeiten an:

Eine Vertragsänderung nach dem Mutterschutz bzw. nach oder während der Elternzeit, die Vertragsänderung beim Wechsel auf Teilzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung der Arbeitsstunden.

Um die Voraussetzung zu erfüllen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch z. B. statt einer Gehaltserhöhung einen Kinderbetreuungszuschuss vereinbaren.


Zweckbindung:

Zuschüsse müssen tatsächlich auch für den begünstigten Zweck verwendet werden (Nachweis!).


Geeignete Einrichtung:

Betreuung in (außer-)betrieblichen Kindergärten, Tagesstätten, Kindertages-pflege außerhalb des Haushalts etc.


Keine weiterführenden Leistungen:

Zusätzliche Leistungen wie Förderunterricht, Musikunterricht oder die Beförderung des Kindes werden von der Begünstigung nicht umfasst.



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