Sonstiges

Steuerfreibetrag

Die Freibeträge, d. h. die Summe der Einnahmen, welche nicht einkommensteuerpflichtig sind, haben sich zum 01.01.2024 erhöht auf 11.604,00 EUR bei Alleinstehenden bzw. 23.208,00 EUR bei Ehegatten.

Einkommen bis zu dieser Höhe ist also steuerfrei, d. h. man muss keine Einkommensteuer zahlen. Eine Einkommensteuererklärung muss aber trotzdem abgegeben werden, auch wenn die Freibetragsgrenze im betreffenden Steuerjahr nicht erreicht worden ist.


Aktuelle Rechtsprechung

Als Freiberufler kann man beruflich veranlasste Aufwendungen nicht immer eindeutig von den privat veranlassten trennen.
Bei solchen gemischt veranlassten Aufwendungen, die nicht objektiv dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden können, versagte die Finanzverwaltung bisher regelmäßig den Betriebsausgabenabzug.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) erteilte dieser Verwaltungsauffassung nun eine klare Absage und entschied, dass gemischt veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, auch wenn sich berufliche und private Aspekte verbinden.

Dazu hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt:

Gemischt veranlasste Aufwendungen sind insgesamt der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn und soweit die beruflichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form getrennt ermittelt werden können, Kostenbestandteile sind vorab der privaten oder der beruflichen Veranlasung zuzurechnen, soweit dies leicht und eindeutig möglich ist, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige selbst nachweisen, denn die Beweislast für Steuer mindernde Tatsachen obliegt dem Steuerpflichtigen, sofern die berufliche Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist, müssen die Kosten vollständig der privaten Lebensführung zugeordnet werden.

(vgl. BFH vom 21.04.2010, VI R 66/04 und BFH vom 21.04.2010, VI R 5/07.)


Rechnungen

Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, den Personensorgeberechtigten Rechnungen auszustellen, damit diese die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend machen können.

Abziehbar sind für die Personensorgeberechtigten Betreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr.
Hilfreich für alle weitergehenden Fragen rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist das BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Ausstellers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Leistungszeitraum
- Menge/Umfang und Art der Leistung
- Nettobetrag
- Angabe über die Umsatzsteuerbefreiung.

Die Angabe von Steuernummer und Rechnungsnummer dürfen bei Leistungen unter 150,00 EUR fehlen.

Die Rechnung muss der Empfänger im Original und in Papierform erhalten.

Eine Musterrechnung nebst Stundenzettel findet sich bei den Praxishilfen.

Rechnungen und Kontobelege sind 10 Jahre lang aufzubewahren.


Investitionskostenzuschüsse

Die Investitionskostenzuschüsse werden steuerfrei gezahlt. In den Steuerformularen ist die Angabe dieser Mittel nicht vorgesehen; es sollte "nachrichtlich" auf diese Zahlungen hingewiesen werden.


Einkommensteuervorauszahlung

Bei Selbstständigen werden zum 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember Einkommensteuervorauszahlungen erhoben.
Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen wird aufgrund des im Vorjahr erwirtschafteten Gewinns festgesetzt.
Da es, wenn keine oder zu niedrige Vorauszahlungen festgesetzt sind, zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen kann, ist es extrem wichtig, Rücklagen für etwaige Steuernachzahlungen zu bilden.

Umsatzsteuer

Tagespflegepersonen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies ergibt sich aus § 4 Nr. 25 UStG. Voraussetzung ist eine gültige Pflegeerlaubnis.

Die Befreiung greift auch, wenn eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten) besteht.




>> Zurück zur Übersicht

NEWS


Angestellte in der (Groß-)Tagespflege
Weiterlesen



Bildungsdokumentation
Weiterlesen



Fotografieren von Tageskindern mit dem Smartphone
Weiterlesen



Monatskalkulation
Weiterlesen



Sicherheit in der Kindertagespflege
Weiterlesen



Vertretung in der Kindertagespflege
Weiterlesen