Rechtliche Grundlagen


Rechtsprechung zur Kindertagespflege

Regelungen in Kinderbetreuungsverträgen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.02.2016 - III ZR 126/15) hat ein wichtiges Urteil zu Kindertagesbetreuungsverträgen veröffentlicht.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in einer Kinderkrippe.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass dieses Urteil auch auf Betreuungsverträge in der Kindertagespflege anzuwenden ist.

Die erste Frage, die der BGH in diesem Verfahren zu klären hatte, war, ob eine von den Sorgeberechtigten aufgrund der vertraglichen Regelung als zinsloses Darlehen zu zahlende Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR vor den gesetzlichen Regelungen bestehen kann.

Das hat der BGH verneint. Eine entsprechende vertragliche Regelung verstößt gegen § 307 BGB.
Zwar ist eine Kautionsvereinbarung nicht in jedem Fall unwirksam. Allerdings stelle es in Kinderbetreuungsverträgen eine unangemessene Benachteiligung der Sorgeberechtigten dar, wenn diese eine Kaution in erheblicher Höhe – hier 1.000,00 EUR – als Darlehen leisten sollen.
Bei einem Darlehen steht es dem Darlehensnehmer frei, mit dem Betrag nach seinem Belieben zu verfahren. Er ist lediglich gehalten, den Betrag bei Fälligkeit zurückzuzahlen.
Auf diese Weise sei jedoch nicht gewährleistet, dass der überlassene Geldbetrag allein zur Sicherung etwaiger ausstehender Forderungen verwendet wird und diesem Zweck entsprechend treuhänderisch verwaltet wird.
Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Sorgeberechtigten, weshalb eine derartige Kautionsvereinbarung unwirksam sei.

Weiter hatte der BGH über die Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu entscheiden.

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass es sich bei einem Kinderbetreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende unbedenklich.
Die Vereinbarung einer „Probezeit“ in Betreuungsverträgen, während der eine verkürzte Kündigungsfrist – oder sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung - möglich sein soll, sieht der BGH als nicht geboten an.
Die im vorliegenden Fall vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende trage den Interessen beider Vertragsparteien ausreichend Rechnung. Die Sorgeberechtigten könnten bei Nichtgefallen das Betreuungsverhältnis somit in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum beenden.
Die Regelung des Betreuungsvertrages, wonach eine Kündigung des Betreuungsvertrages zum Ende der Monate Juni und Juli jeweils bis August verlängere, musste vom BGH nicht abschließend entschieden werden. Allerdings weist der BGH darauf hin, dass eine solche zusätzliche Regelung isoliert von der übrigen Kündigungsregelung betrachtet werden könne und die mögliche Unwirksamkeit einer solchen „Verlängerungsregel“ nicht die ordentliche Kündigungsfrist im Übrigen betrifft.

Zuletzt hatte der BGH noch darüber zu entscheiden, ob eine vertragliche Verpflichtung der Sorgeberechtigten zum Ersatz eines etwaigen Ausfalls kommunaler und staatlicher Fördergelder rechtmäßig ist. Dies hat der BGH verneint.

Begründet wird dies damit, es gebe keine Verpflichtung der Sorgeberechtigten, das Betreuungsangebot der Betreuungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Eine formularvertragliche und zudem schadensersatzbewehrte Pflicht der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Betreuung zu bringen und dort betreuen zu lassen, sei gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Eine derartige Inanspruchnahmepflicht sei mit dem Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar und würde dem Wohl des Kindes widersprechen. Es müsse den Eltern möglich sein, das Kind aus eigener Entscheidung heraus zuhause zu lassen, z. B. wenn Verwandte zu Besuch seien, die Eltern nicht durch Berufstätigkeit gebunden seien oder es vorziehen, das Kind zeitweise selbst zu betreuen.
Besuchsausfälle, die zu Fördermittelkürzungen führen, fallen grundsätzlich in den Risikobereich der Betreuungsstelle, so der BGH. Dieses Risiko dürfe nicht auf die Eltern abgeladen werden.
Im Zweifel müsse das Betreuungsverhältnis gekündigt werden.

Alle Tagespflegepersonen sollten ihre Betreuungsverträge im Hinblick auf diese aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung überprüfen und ggfls. bearbeiten.

Das Urteil ist hier "openJur" abrufbar.

Bundesverwaltungsgericht:
Eltern haben im Rahmen des Anspruchs auf frühkindliche Förderung kein Recht, zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege zu wählen


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.10.2017 entschieden, dass Eltern im Rahmen des Anspruchs auf frühkindliche Förderung ebenso wenig ein Recht haben, zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege zu wählen, wie sie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung haben, vgl. BVerwG-Urteil vom 26.10.2017, 5 C 19.16.

Außerdem - so das Gericht - ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen.

Ob der im Fall der Inanspruchnahme des Platzes zu entrichtende Beitrag im Einzelfall finanziell zumutbar ist, sei nicht Gegenstand des Nachweisverfahrens.

Wenn der Jugendhilfeträger einen sehr teuren Betreuungsplatz nachweist, genügt er jedenfalls der Nachweispflicht mit der Folge, dass Eltern den dort anfallenden Teilnahmebeitrag grundsätzlich entrichten müssen.
Ob dieser Beitrag hinsichtlich der Höhe zumutbar ist oder nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (teilweise) zu übernehmen ist, muss ggfls. sodann in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII geprüft werden.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 73/2017 des BverwG vom 26.10.2017)

Näheres kann der Homepage des "Bundesverwaltungsgerichts" entnommen werden.

Festlegung der laufenden Geldleistungen in Mecklenburg-Vorpommern - Urteile mit Signalwirkung


Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat mit Urteilen vom 11. Oktober 2017 (Az. 6 A 833/16 SN, 6 A 835/16 SN und 6 A 2822/16 SN) die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin und der Hansestadt Rostock jeweils verpflichtet, die Anträge mehrerer Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter bzw. Tagesväter) auf Gewährung höherer laufender Geldleistungen zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das Gericht geht davon aus, dass die bisherige Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2a Satz 1 SGB VIII fehlerhaft ist.
Die bislang für die Festlegung herangezogenen Gründe stellen keine ausreichende Grundlage für die Ermittlung der Erstattungssätze dar.

Da das Gericht nicht selbst die Höhe der laufenden Geldleistungen festlegen kann, konnte es die Beklagten nur zur Neubescheidung, nicht aber zur Gewährung bestimmter Beträge verpflichten.

Soweit die Klägerinnen und der Kläger mit den Klagen ferner die Auszahlung des Elterneigenanteils an sie durch die Beklagten anstatt durch die Eltern selbst begehrt haben, ist die Klage abgewiesen worden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, Berufung einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hätte.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Schwerin vom 12.10.2017)

Weitere Informationen zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern unter "Landesrecht".

VG Dresden: Jugendhilfeträger müssen Geldleistungen während ordentlicher Kündigungsfristen in privaten Betreuungsverträgen weitergewähren


Das Verwaltungsgericht Dresden hatte den Fall zu entscheiden (Az. 1 K 1120/16 vom 16.08.2017), dass einer Tagespflegeperson von den Sorgeberechtigten ordentlich und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt wurde und das Kind jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr in die Betreuung gebracht wurde.
Daraufhin stellte der beklagte Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ein mit der Begründung, eine Betreuung finde tatsächlich nicht mehr statt, weshalb auch kein Anspruch auf laufende Geldleistungen mehr bestehe.

Die Richter sahen das anders:
Der Anspruch auf laufende Geldleistungen auch für Zeiten der Abwesenheit des Kindes ergebe sich unmittelbar aus § 23 ABS. 1 SGB VIII.
Der Gesetzgeber habe mit dem KiföG eine wirtschaftliche Besserstellung der Tagespflegeperson bezweckt.
Diesem Anliegen kann jedoch nach Auffassung der Kammer nur effektiv entsprochen werden, wenn ein Anspruch auf Leistungen für die Dauer eines Betreuungsverhältnisses auch ohne tatsächliche Betreuung besteht.

Zudem sah das Gericht in einer ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten keine Gefahr eines missbräuchlichen „Ausruhens“ der Tagespflegeperson auf langen Kündigungsfristen, auch wenn dem Träger der Jugendhilfe ein Eingreifen in die Vertragsfreiheit verwehrt sei. Wenn der Betreuungsvertrag den Maßgaben des § 24 SGB VIII entspricht, könne es für den Jugendhilfeträger keinen Nachteil geben. Während der Vertragslaufzeiten seien die Eltern nämlich lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, das Betreuungsangebot anzunehmen.

Der Jugendhilfeträger werde in Zeiten der Nichtinanspruchnahme der Betreuungsleistung auch nicht schlechter gestellt, als in Fällen, in denen das Kind kontinuierlich betreut wird, denn es bleibt ihm unbenommen, auch in diesen Zeiten Elternbeiträge für den bestehenden Betreuungsplatz zu erheben, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit
Für die Tagespflegepersonen ist es nach diesem Urteil wichtig, einen schriftlichen Betreuungsvertrag mit den Sorgeberechtigten abzuschließen, in dem Kündigungsfristen von nicht mehr als zwei Monaten zum Monatsende vereinbart werden.
Sofern der Jugendhilfeträger dann vor Ablauf der Kündigungsfrist trotz Betreuungsangebotes durch die Tagespflegeperson die laufenden Geldleistung einstellt oder zurückfordert, sollte Widerspruch oder Klage erhoben werden.

Automatischer Upload von Kontaktdaten bei "WhatsApp" ist rechtswidrig, wenn die Kontaktpersonen nicht zugestimmt haben


Das Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss v. 20.03.2017 - F 111/17 EASO, sieht in der Datenübermittlung durch den Messenger-Dienst „WhatsApp“ eine Rechtsverletzung.
Wenn für die automatisch übertragenen Kontaktdaten aus dem Adressbuch des Smartphones nicht jeweils Zustimmungserklärungen der Betroffenen vorliegen, drohen nach Auffassung des Gerichts Abmahnungen.
Eltern treffen insofern weitreichende und umfassende Informations- und Schutzpflichten für ihre Kinder.

„WhatsApp“ verlangt von seinen Nutzern die Zustimmung zu AGBs, wonach diese zusichern, dass sie die Befugnis zur Datenweitergabe haben.
Diese Übermittlung von Daten an „WhatsApp“ umfasst u. a. Telefonnummern sowohl von „WhatsApp“-Nutzern als auch von allen anderen Kontakten, die sich im digitalen Adressbuch des Smartphones befinden.

Wer „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Klardaten von allen im eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an „WhatsApp“.
Wer diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von den jeweiligen Kontaktpersonen aus dem digitalen Adressbuch ein Einverständnis vorliegen zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und läuft Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Nach Auffassung des Gerichts kann auch nicht generell von einer jeweils konkludent erteilten Einwilligung in eine Datenweitergabe durch diejenigen Personen ausgegangen werden, welche selbst ebenfalls das Messenger-Programm WhatsApp nutzen.
Wenn Minderjährige den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzen, müssen Sorgeberechtigte das Kind über diese Gefahr bei der Nutzung von „WhatsApp“ aufklären und vor möglichen Gefahren schützen.

Die Entscheidung können Sie mit der vollständigen Begründung hier nachlesen.

Anstellungsmodelle in der Kindertgespflege sind grundsätzlich zulässsig


Der VGH Mannheim - Az. 12 S 102/15 - hat mit Urteil vom 12.07.2017 festgestellt, dass eine Kindertagespflegeperson in ihrer Funktion eine andere Kindertagespflegeperson zum Betrieb einer Großtagespflege anstellen kann.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es könne nicht erkennen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage eine Festanstellung verboten sein könnte und im Übrigen könne es auch keinen auch nur irgendwie gearteten Nachteil für das Kindeswohl oder die persönliche Zuordnung erkennen.

In der Urteilsbegründung hat der Senat zudem ausgeführt, wichtig sei bei einer solchen Konstellation stets, dass in Abgrenzung zur institutionellen Betreuung eine persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gegeben sei. Dass die persönlich zugeordnete Tagespflegeperson ihre Unterrichtungspflichten gegenüber dem Jugendamt unmittelbar wahrnimmt, sei durch ein Anstellungsverhältnis nicht ausgeschlossen.

Außerdem sei es möglich, das arbeitsrechtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers vertraglich auf arbeitsorganisatorische Fragen zu beschränken, die den Förderungs- und Schutzauftrag gegenüber dem einzelnen, der Tagespflegeperson persönlich zugeordneten Kind nicht tangieren und arbeits- und betreuungsvertragliche Kündigungsfristen zu harmonisieren.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings noch möglich.

Das Urteil kann auf der Homepage des "VGH Baden-Württemberg" nachgelesen werden.

Höhere Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege als für eine Kindertageseinrichtung verstoßen nicht gegen Art. 3 GG


Das Verwaltungsgericht Aachen hat in zwei Entscheidungen vom 14. Juni 2017 - 8 K 1427/14 und 8 K 1428/14 - entschieden, dass in Nordrhein-Westfalen eine beitragsmäßig unterschiedliche Regelung des Elternbeitrages für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und in einer Kindertagesstätte nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstößt.

Es sei bei unterschiedlicher Finanzierung der bereitgestellten Leistung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auch eine unterschiedliche Beitragsbemessung in Anknüpfung an die hierfür entstehenden unterschiedlich hohen Kosten erfolgt, solange jeweils noch ein sachgerechter Zusammenhang der erhobenen Kosten mit den Kosten der Leistungserbringung bestehe.

Dies sei der Fall, da die Finanzierung eines Kitaplatzes in NRW im Wesentlichen durch die Gewährung einer Kindpauschale an den Einrichtungsträger erfolgt und die Kosten, die dem Jugendhilfeträger hierfür entstehen, durch Landeszuschüsse zu den Kindpauschalen sowie zu den Mieten gemindert werden, die Finanzierung der Kindertagespflege hingegen im Wesentlichen durch die Bezahlung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson erfolge.

Auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 3 SGB VIII führe zu keinem anderen Ergebnis, da dieses nicht ohne jegliche Einschränkung gewährleistet wird und dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass finanzielle Aspekte bei der Inanspruchnahme von Jugendhilfeangeboten, für die ein Kostenanteil selbst aufzubringen ist, völlig eingeebnet werden müssten.

Allerdings ist eine Elternbeitragssatzung jedenfalls dann rechtswidrig und damit nichtig, wenn kein angemessenes Verhältnis der Elternbeiträge zu dem Wert der zur Verfügung gestellten Einrichtung besteht. Im vorliegenden Fall überstieg nämlich der höchste Elternbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers.
Dabei sind allerdings beispielsweise die Kosten für die Ausbildung der Tagespflegepersonen, deren Gewinnung und Eignungsprüfung den eigentlichen Kosten der Förderung in Kindertagespflege vorgelagert und daher keine Kosten, die konkret der Kindertagesbetreuung zuzurechnen sind; damit können diese Aufwendungen auch nicht in die Elternbeitragsberechnung eingestellt werden.

Hierzu wird auch auf die "Pressemitteilung des VG Aachen" verwiesen.

VG Düsseldorf zum "besonderen Bedarf" von über Dreijährigen zur Förderung in Kindertagespflege


Das VG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 30.08.2016, Az. 19 K 4586/15, klargestellt, dass der "besondere Bedarf" zur Betreuung eines über Dreijährigen in Kindertagespflege im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nicht darin liegt, dass das Kind aufgrund der Arbeitszeiten der Eltern bis zu 12 Stunden wochentags fremdbetreut werden muss und eine Betreuung ausschließlich in Kindertagespflege insofern dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr haben nach dem Gesetz ausschließlich Anspruch auf institutionelle Betreuung.

Auch wenn die Öffnungszeiten der Kita in solchen Fällen eine zusätzliche Betreuung in Kindertagespflege notwendig machen und das Kind insofern von morgens 9 Uhr bis abends 21 Uhr fremdbetreut wird, obwohl die Mutter bis mittags zuhause ist, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines besonderen Bedarfs iSd § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII.

Mit "besonderem Bedarf" seien nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich spezifische Bedarfssituationen gemeint, die bei der Betreuung von kranken Kindern oder Kindern mit Behinderungen gegeben seien.

Urteil des AG Essen zur Leistung von Kindertagespflege
in Eigentumswohnungen

Das AG Essen hat in einem aktuellen Urteil vom 14.03.2016 - 196 C 247/15 - ausgeführt, dass ein Antrag auf Beschlussfassung zur Leistung von Kindertagespflege in einer Eigentumswohnung hinreichend bestimmt sein muss. Es muss aus dem Antrag klar hervorgehen, in welcher Wohnung für welche Zeit für wieviele Kinder und von wem die Kindertagespflege geleistet werden soll.

Außerdem hat das AG Essen festgestellt, dass jedenfalls bei der Betreuung eines einzelnen Tageskindes in einer Eigentumswohnung eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist.
Damit konnte das Gericht im vorliegenden Fall die abgelehnte Beschlussfassung der WEG durch eigene Ermessensentscheidung ersetzen.

OVG Münster:
Eine Kommune darf nicht durch Richtlinien in die Privatautonomie und Berufsfreiheit von Tagespflegepersonen eingreifen


Das OVG Münster hat am 22.08.2014 weiterhin entschieden (12 A 591/14), dass eine Kommune die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson nicht davon abhängig machen darf, dass diese die Richtlinien der Kommune anerkennt oder Musterverträge verwendet, mit denen in die Berufsfreiheit und Privatautonomie in unzulässiger Weise eingegriffen wird.

Dies bezog sich im vorliegenden Fall beispielsweise auf die Vorgabe von maximalen Urlaubstagen, Kündigungsfristen und Vertretungsregelungen.

Die ausführliche Entscheidung können Sie unter "NRW-Justiz" nachlesen.

Aufwendungsersatz für selbstbeschafften Kitaplatz


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 5 C 35.12 - Urteil vom 12. September 2013) hat entschieden, dass ein Kind, dessen Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt wird, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf hat, dass die Aufwendungen der Eltern für seine Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte ersetzt werden.

Im Streitfall ging es um den Ersatz der Aufwendungen, die durch die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative von April bis Oktober 2011 entstanden sind.

Die Eltern ließen die Tochter dort betreuen, weil die beklagte Stadt während dieser Zeit keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Das hier anwendbare Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten haben.
Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte verpflichtet, die in dem genannten Zeitraum entstandenen Aufwendungen für die private Kinderkrippe in Höhe von ca. 2.200,00 EUR zu erstatten.

Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt. Die Beklagte habe den nach Landesrecht bestehenden und von der Mutter rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllt.
Deshalb müsse sie die Kosten des selbst beschafften Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen.
Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen:

"Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass im Fall der Nichterfüllung des landesrechtlichen Anspruchs auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz besteht.

Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, das Bundesrecht sehe einen entsprechenden Anspruch vor und das Landesrecht folge dem, ist dies nicht zu beanstanden. Der bundesrechtliche Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Dieser verleiht einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn bestimmte Ansprüche auf Jugendhilfeleistungen nicht erfüllt werden.

Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Ob im vorliegenden Einzelfall die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs vorliegen, entzieht sich der revisionsgerichtlichen Kontrolle, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt."

Die Entscheidung kann auf der Homepage des "Bundesverwaltungsgerichts" abgerufen werden.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz


Eltern, die von ihrem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige Gebrauch machen, können von der Kommune an Kindertagespflegepersonen verwiesen werden.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster abschließend entschieden (Az.: 12 B 793/13).

In der schriftlichen Begründung führen die Richter wie folgt aus:

"Die Antragsgegnerin hat den Rechtsanspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung mit dem Nachweis von Plätzen in der Kindertagespflege unter dem 17. Mai 2013 bereits erfüllt.
Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller hier mitgeteilt, man habe fünf in der Anlage aufgeführte Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, in seinem Namen freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln. Es seien auch ausreichend Betreuungsplätze in Kindertagespflege vorhanden.

Nach der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das - wie der Antragsteller - das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Entgegen der Annahme des Antragstellers werden die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung und die frühkindliche Förderung in Kindertagespflege vom Gesetz schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift als gleich geeignete, mithin gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern eingestuft.
Beide Betreuungsformen stehen danach in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis.
Dies hat zur Folge, dass der zuständige Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege - also regelmäßig bei einer sogenannten Tagesmutter - erfüllen kann."

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Die ausführliche Entscheidung können Sie unter "NRW-Justiz" nachlesen.

Das VG Köln (19 K 5890/13) hat entschieden, dass eine kommunale Elternbeitragssatzung, die für die Betreuung in Kindertagespflege einen deutlich höheren Betrag erhebt, als für die Betreuung in einer Kita, umwirksam ist.


Im vorliegenden Fall waren Eltern trotz des Wunsches auf einen Kitaplatz für ihr Kind mangels Kapazitäten auf einen Platz in der Kindertagespflege verwiesen worden.
Dafür mussten sie jedoch einen um 40 % höheren Elternbeitrag bezahlen.
Das Gericht entschied, dass eine dies regelnde Satzung unwirksam ist.

Nachzulesen ist diese Entscheidung unter "openJur".

Urteil des VG Magdeburg zur Pflegeerlaubnis

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat mit Urteil vom 10.10.2012 entschieden, dass eine Tagespflegeperson auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres für die Kindertagespflege geeignet sein kann (Az. 4 A 169/12 MD).

Eine kommunale Richtlinie, wonach eine Pflegeerlaubnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres befristet wird, stellt nach Ansicht der Richter einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und war langjährig als Kindergärtnerin tätig. Sie hat auch mehrere Kindertagesstätten geleitet.

Die Versagung der beantragten Erlaubnis könne nicht auf die „Richtlinie für Tagespflege“ der Beklagten gestützt werden, die im Punkt 1. („Gesetzliche Grundlagen der Tagespflege“) vorsieht, dass die Erlaubnis in der Regel bei Eintritt in die gesetzlich vorgegebene Altersgrenze erlischt.
Die in der Richtlinie vorgesehene Altersgrenze finde in der gesetzlichen Regelung keine Stütze und widerspreche der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit der Klägerin.

§ 43 SGB VIII sehe keine Altersgrenze vor, deren Überschreitung einen Versagungsgrund für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis darstellt.
Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Betreuungspersonen nach Überschreitung des 65. Lebensjahres nicht mehr über die zur Ausübung der Kindertagespflege hinreichende psychische Belastbarkeit verfügen.

Urteil des BGH zur Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung


Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss.

Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung (Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08).

Die vorstehende Entscheidung kann unter "openjur" abgerufen werden.


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