Rechtliche Grundlagen


Vertretung bei Urlaub und Krankheit

Bei Urlaub, Krankheit oder kurzfristigen Notfällen stellt sich die Frage nach einer Vertretungskraft.

Für Eltern ist eine Vertretungsregelung in der Kindertagespflege wichtig. Sie muss verlässlich und gut organisiert sein.
Gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt) sicherzustellen hat.


Pflegeerlaubnis

Im Vertretungsfall kann für einen bestimmten Zeitraum von der Vertretungsperson die gemäß Pflegeerlaubnis maximal zulässige Zahl zeitgleich betreuter Kinder vorübergehend überschritten werden.

Grundsätzlich dürfen jedoch nicht mehr als 5 gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. Für die kurzzeitige Aufnahme von mehr als 5 Kindern kann das Jugendamt unter Voraussetzung der bestehenden Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII und ausreichender räumlicher Kapazitäten der Tagesmutter seine Zustimmung geben.
Ausschlaggebend muss hierbei im Einzelfall immer das Wohl des Kindes/der Kinder sein, welches für die Beurteilung der maximalen Anzahl zeitgleich betreuter Kinder in den Vordergrund zu stellen ist.

Die Vertretungsperson benötigt für die Vertretungsbetreuung nicht zwingend eine Pflegeerlaubnis, immer jedoch eine Eignungsfeststellung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt).
Das ist zwingend notwendig, damit die Tageskinder auch während der Vertretung durch die Landesunfallkasse versichert bleiben.


Mögliche Vertretungsmodelle

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Tagespflegeperson sich auf den Vertretungsfall einstellen kann.

Zunächst einmal muss sie klären, für wieviele der von ihr betreuten Kinder im Zweifelsfall eine Vertretung benötigt wird. Möglicherweise können die Sorgeberechtigten selbst für eine Betreuung ihres Kindes in Ausnahmefällen einstehen und sind an einer Vertretungsregelung nicht interessiert.

Sodann ist beim zuständigen Jugendamt nachzufragen, wie von dort aus die Vertretung gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII gehandhabt wird. Sofern dort kein eigenes Vertretungskonzept besteht, bieten sich folgende Moglichkeiten:

Möglich ist, dass eine Tagespflegeperson ausschließlich für Vertretungen bereitsteht. Diese kann dann mit mehreren Tagespflegpersonen kooperieren und deren Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall übernehemen.

Oder mehrere Tagespflegepersonen, z. B. fünf, schließen sich zu einem "Vertretungsteam" zusammen. Voraussetzung hier ist, dass die teilnehmenden Tagespflegepersonen jeweils maximal 4 gleichzeitig anwesende Kinder betreuen, so dass bei einem Ausfall eines Teammitglieds die anderen vier die Kinder auf die übrigen vier Tagespflegestellen aufteilen können.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Kooperation mit einer Kita. Der Vorteil ist, dass hier die Kindergruppe insgesamt zwar nicht in den gewohnten Räumlichkeiten, aber in der gewohnten Konstellation zusammen bleibt.


Kennelernen der Vertretungskraft

Wichtig ist, dass die Kinder und Eltern die Vertretungskraft bereits vorher kennengelernt haben.
Tagespflegeperson, Vertretungsperson und die Tageskinder sollten sich regelmäßig - auch bei der Vertretung zu Hause treffen, um den Kindern das Kennenlernen der Räumlichkeiten zu ermöglichen. Dies verhindert Eingewöhnungsschwierigkeiten der Kinder bei Ausfall der Tagespflegeperson im Krankheitsfall.
Den abgebenden Eltern sollte die Vertretungsperson vorher vorgestellt werden, um Vertrauen zu schaffen.


Regelung der Bezahlung

Die Tagespflegeperson muss mit Eltern und Vertretungskraft Absprachen hinsichtlich der Bezahlung im Vertretungsfall treffen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kommunen teilweise bei Ausfall der Tagespflegeperson keine Leistungen mehr gewähren; eine Doppelbezahlung von Tagespflegeperson und Vertretungskraft ist in den meisten Fällen nicht vorgesehen.
Das alles ist bei den Absprachen zwischen Tagespflegeperson, Eltern und Vertretungskraft zu berücksichtigen.
Formulierungsvorschläge für diese Fälle finden Sie unter der Rubrik Betreuungsvertrag.


Haftpflichtversicherung

Wichtig ist auch, dass die Vertretungskraft eine ausreichende Haftpflichtversicherung unter Einbeziehung der vertretungsweise betreuten Kinder abgeschlossen hat.


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